BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R
LSG Baden-Württemberg 20. August 2004
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BSG 8. November 2005

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Sachverhalt
Die Klägerin bezog Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit infolge verschiedener Krankheiten. Nach Erschöpfung der Höchstbezugsdauer für eine Lungenerkrankung trat zeitgleich eine weitere Krankheit hinzu. Streit besteht über die Frage, ob dadurch eine neue Blockfrist und damit ein verlängerter Krankengeldanspruch entsteht.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V. Das Gericht stellt klar, dass das zeitgleiche Bestehen mehrerer Krankheiten, die jeweils Arbeitsunfähigkeit bedingen, als „hinzutretende Krankheit“ i.S.d. Norm gilt und die Leistungsdauer nicht verlängert. Die Regelung soll Missbrauch als Dauerleistung verhindern und die Höchstbezugsdauer auch bei Mehrfacherkrankungen begrenzen.

Praxishinweis
Bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit durch mehrere Krankheiten wird die Krankengeld-Höchstbezugsdauer von 78 Wochen innerhalb der Blockfrist nicht verlängert. Eine neue Blockfrist beginnt nur, wenn eine weitere Krankheit nach Ende der bisherigen Arbeitsunfähigkeit auftritt. Präzise zeitliche Abgrenzungen sind nicht erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 27/04 R
    Entscheidungsdatum : 8. November 2005
    Amtliche Quelle :

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