BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19
LG Saarbrücken 1. März 2019
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BGH 18. Februar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer restlichen Sachschadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagte verweist auf eine günstigere freie Fachwerkstatt gemäß § 254 Abs. 2 BGB und leistet Teilzahlung. Streit besteht über die Berücksichtigung zwischenzeitlicher Preiserhöhungen und Stundenverrechnungssätze.

Entscheidungsgründe
Materiell-rechtlich ist für die Schadensbemessung der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich der der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Preissteigerungen in der günstigeren Verweisungswerkstatt nach Unfallzeitpunkt, aber vor vollständiger Erfüllung sind zu berücksichtigen. Eine generelle Obliegenheit des Geschädigten zur zeitnahen Reparatur nach § 254 Abs. 2 BGB besteht nicht.

Praxishinweis
Bei fiktiver Schadensabrechnung ist auf den Erfüllungszeitpunkt abzustellen; Preissteigerungen in der Verweisungswerkstatt bis dahin gehen zulasten des Schädigers. Verweisungen auf günstigere Werkstätten sind nur wirksam, wenn deren Qualitätsstandard vergleichbar ist und keine Unzumutbarkeitsgründe vorliegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 115/19
Entscheidungsdatum : 17. Februar 2020
Amtliche Quelle :

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