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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.03.2009 - 2 U 1386/08 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Koblenz |
| Aktenzeichen : | 2 U 1386/08 |
| Entscheidungsdatum : | 18. März 2009 |
Vollständiger Text
Normenkette
IPRG Art. 78 § 2 S. 1 ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanz
LG Koblenz; 09.10.2008; 1 O 104/08
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Tenor
(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)
Geschäftsnummer: 2 U 1386/08
in Sachen
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
am 19. März 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichterin - vom 9. Oktober 2008 wird, soweit nicht zurückgenommen, zurückgewiesen. Im Umfang der Rücknahme der Berufung werden die Kläger des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Die Kläger haben jeweils zur Hälfte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 20.02.2009 (GA 96 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 20.02. 2009 Bezug.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 13.03.2009 (GA 106) die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückgenommen, soweit mit derselben ein weitergehender Auskunftsanspruch verfolgt worden ist. Sie haben der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit widersprochen, als die Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 721,85 EUR verfolgen.
Der Senat hat in seiner Hinweisverfügung einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 724,85 EUR aus der .... AG verneint, weil die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nur auf der Grundlage eines Aktivpostens - ohne die Darlegung von Passivposten - nicht den Anforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag genügt. Der Senat hat auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Teilurteil Bezug genommen.
Die Ausführungen in dem der Hinweisverfügung zum Teil widersprechenden Schriftsatz der Kläger vom 13.03.2009 geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Die Kläger machen nunmehr nicht mehr eine gesonderte Aktivposition geltend, sondern stützen den Anspruch jetzt auf einen Vergleich zwischen Aktiv- und Passivermögen und meinen, das Aktivvermögen sei um 1.443,69 EUR höher gewesen, nach Abzug der Passivkosten verblieb anstatt eines hälftig ausgezahlten Betrages von 85.912,07 EUR richtigerweise ein Betrag von 86.633,72 EUR, so dass 721,65 EUR zu wenig ausgezahlt worden seien.
Die Kläger stellen mithin ihre Berechnungsmethode um. Es handelt sich um neuen Vortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet ist. Für den Senat liegt auch kein unstreitiges Vorbringen (Berufungserwiderung, S. 6, GA 78) vor, das einer Anwendung der Verspätungsvorschriften entgegenstehen könnte. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, ob sich die Passivkosten tatsächlich nur auf 10.181,85 EUR beschränken. Der Beklagte hat mehrere Passivpositionen geltend gemacht, die er zur Aufrechnung gestellt hat. Auf die Aufstellung des Beklagten auf Seite 3 des Schreibens vom 16.11.2007 (B 4, GA 88) wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Hinweisverfügung des Senats auf 11.721,85 EUR, ab 13.03.2009 auf 721,65 EUR festgesetzt. Soweit die Kläger eine Reduzierung des Streitwerts auf 5.000,--EUR erstreben, vermag der Senat dem nicht zuzustimmen. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist das Interesse der Parteien an dem Rechtsstreit. Ausweislich eines Vermerks der erstinstanzlichen Richterin vom 25.4.2008 (GA 11 RS) hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger selbst den Streitwert höher angesetzt (seinerzeit 30.000,--EUR).