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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.01.2008 - 10 UF 95/07 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Brandenburg |
| Aktenzeichen : | 10 UF 95/07 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Januar 2008 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 528 ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB § 1613 Abs. 1
Vorinstanz
AG Frankfurt (Oder); 24.04.2007; 5.2 F 493/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Tenor
Tenor
10 UF 95/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 22.1.2008
verkündet am 22.1.2008
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr und den Richter am Oberlandesgericht Thies
für Recht erkannt:
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. April 2007 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen monatlichen Unterhalt wie folgt, den zukünftigen jeweils im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen:
- an die Klägerin zu 1.
- 306 EUR für August 2006,
- 218 EUR für September 2006,
- 2 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2006,
- 3 EUR für die Monate Januar bis März 2007,
- 2 EUR für die Monate April bis Juni 2007,
- 19 EUR für die Monate Juli bis September 2007,
- 107 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2007,
- 378 EUR ab Januar 2008,
- an die Klägerin zu 2.
- 306 EUR für die Monate August und September 2006,
- 40 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2006,
- 52 EUR für die Monate Januar bis März 2007,
- 44 EUR für die Monate April bis Juni 2007,
- 118 EUR für die Monate Juli und August 2007,
- 59 EUR für die Monate September bis Dezember 2007,
- 302 EUR ab Januar 2008.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten werden die Klägern 11 % und dem Beklagten 89 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 14 % und der Beklagte zu 86 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten, ihren Vater, auf Kindesunterhalt ab August 2006 in Anspruch.
Die beiden am ... 1986 geborenen Klägerinnen sind Zwillinge. Sie besuchten das ...-Gymnasium in F... und legten im Juli 2006 das Abitur ab. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte der Beklagte an sie monatlichen Kindesunterhalt von jeweils 146,5 % des Regelbetrages.
Die Klägerin zu 1. nahm im September 2006 eine Ausbildung zur Ergo-Therapeutin in D... auf. Die Klägerin zu 2. befindet sich seit Oktober 2006 in einer Ausbildung zur medizinischtechnischen Laborantin in E.... Sie lebt, anders als die Klägerin zu 1., weiterhin im Haushalt ihrer Mutter in F....
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten unter Abweisung seiner Widerklage verurteilt, Unterhalt, wie folgt, zu zahlen:
- an die Klägerin zu 1. ab Oktober 2006 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 252 EUR, unter Anrechnung folgender Zahlungen: am 6.10.2006 und 3.11.2006 jeweils 100 EUR, am 13.11.2006 246 EUR für Oktober und November 2006, von Dezember 2006 bis Februar 2007 monatlich 223 EUR, sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 538 EUR und zwar unter Teilanerkenntnis rückständigen Unterhalts in Höhe von 182 EUR und monatlichen Unterhalts ab Oktober 2006 in Höhe von 225 EUR
- an die Klägerin zu 2. ab Oktober 2006 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 323 EUR, unter Anrechnung folgender Zahlungen: am 6.10.2006 und am 3.11.2006 jeweils 100 EUR, am 13.11.2006 332 EUR für Oktober und November 2006, von Dezember 2006 bis Februar 2007 monatlich 223 EUR, sowie rückständigen Unterhalt von 554 EUR und zwar unter Teilanerkenntnis monatlichen Unterhalts ab Oktober 2006 in Höhe von 109 EUR.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt vor:
Das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen erst abgesetzt, nachdem es sein Nettoeinkommen bereits um Aufwendungen für die Krankenkasse und die zusätzliche Altersvorsorge bereinigt habe.
Seine Altersvorsorgebeiträge habe das Amtsgericht unzutreffend nicht in vollem Umfang berücksichtigt.
Auf Seiten der Mutter der Klägerinnen habe das Amtsgericht Nebeneinkünfte zu Unrecht als überobligatorisch unberücksichtigt gelassen. Die von ihr geltend gemachten Beiträge für eine Kapitallebensversicherung könnten nicht als zusätzliche Altersvorsorge Berücksichtigung finden.
Der Bedarf der Klägerin zu 2., die noch im Haushalt ihrer Mutter lebe, könne schon wegen der ersparten Wohnkosten nicht höher liegen als der Bedarf der Klägerin zu 1., die in D... wohne. Ausbildungsbedingte Aufwendungen, die das Amtsgericht zu Gunsten der Klägerin zu 2. unterstellt habe, habe diese nicht substanziiert vorgetragen.
Mit Rücksicht darauf, dass die Abiturzeugnisse im Juni 2006 überreicht worden seien, hätten die Klägerinnen vor Aufnahme ihrer Berufsausbildungen im September bzw. Oktober 2006 ihren Bedarf durch Erwerbstätigkeit selbst decken müssen.
Er sei im Übrigen nicht wirksam in Verzug gesetzt worden, weil der Unterhaltsanspruch mangels ausreichender Informationen über die Einkünfte der Mutter nicht fällig gewesen sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Klageerhebung gegeben. Dies sei bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Auch den Streitwert habe das Amtsgericht nicht richtig festgesetzt.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache, wie folgt, für erledigt erklärt haben:
- hinsichtlich der Klägerin zu 2.
- in Höhe von 43 EUR monatlich für die Zeit von Oktober bis Februar 2007,
- in Höhe von 266 EUR monatlich für die Zeit von März bis Juni 2007 und von September bis Dezember 2007 einschließlich,
- hinsichtlich der Klägerin zu 1.
- in Höhe von 223 EUR monatlich für die Zeit von März bis Juni 2007 und von September bis Dezember 2007,
beantragt der Beklagte,
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass
- die Klage der Klägerin zu 1. abgewiesen werde, soweit rückständiger Unterhalt über einen Betrag in Höhe von 183 EUR und monatlicher Unterhalt ab Oktober 2006, der einen Betrag von 225 EUR übersteige, zugesprochen werde,
- die Klage der Klägerin zu 2. abgewiesen werde, soweit rückständiger Unterhalt und monatlicher Unterhalt ab Oktober 2006, der einen Betrag von 109 EUR übersteige, zugesprochen werde,
- die Klägerin zu 2. auf seine Widerklage hin verurteilt werde, an ihn 157 EUR zu zahlen,
außerdem
die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,
und im Wege der Anschlussberufung,
den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,
- an die Klägerin zu 1. monatlichen Unterhalt von 259 EUR ab Zustellung der Anschlussberufung und einen solchen in Höhe von 323 EUR ab Oktober 2007 zu zahlen,
- an die Klägerin zu 2. monatlichen Unterhalt von 352 EUR ab Zustellung der Anschlussberufung zu zahlen.
Gezahlter Unterhalt in Höhe von monatlich 223 EUR an die Klägerin zu 1. und von 266 EUR an die Klägerin zu 2. für die Monate Juli bis August 2007 solle angerechnet werden.
Die Klägerinnen tragen vor:
Die Ermittlung des bereinigten Einkommens des Beklagten durch das Amtsgericht sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings müsse die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht geflossene Nachzahlung des Arbeitgebers des Beklagten auf drei Jahre umgelegt einkommenserhöhend Berücksichtigung finden. Dies werde im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht.
Die Bedarfsbemessung durch das Amtsgericht sei nicht zu beanstanden. Der Klägerin zu 2) entständen berufsbedingte Aufwendungen durch Anschaffungskosten für Fachliteratur und wegen der Fahrkosten für die Strecke F... nach E....
Um eine Ferientätigkeit hätten sie sich beim Arbeitsamt vergeblich bemüht. Im Übrigen hätten Vorbereitungen für den Ausbildungsbeginn getroffen werden müssen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien angehört.
Der Beklagte hat erklärt:
Ich zahle seit Oktober 2006 monatlichen Unterhalt von 223 EUR an die Klägerin zu 1. und 266 EUR an die Klägerin zu 2.
Die Klägerin zu 2. hat erklärt:
Unsere Mutter geht weiterhin einer Nebentätigkeit nach. Das Fernstudium ist seit April 2007 beendet.
Bei K... habe ich nun einen unbefristeten Vertrag, in dem vorgesehen ist, dass ich maximal 36 Stunden im Monat arbeite. Tatsächlich komme ich auf ca. 20 Stunden pro Monat. Im November 2007 habe ich 207 EUR verdient.
Bei K... kann ich frühestens ab 15 Uhr arbeiten, heute beispielsweise von 18 bis 21 Uhr. Ich arbeite dort 1 bis 2 Mal in der Woche.
II.
Berufung und Anschlussberufung sind nur zum Teil begründet und führen zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Entscheidung. Auf die Klage der Klägerinnen ist der Beklagte zur Zahlung von Unterhalt in unterschiedlicher Höhe zu verurteilen. Die Widerklage bleibt aus den im Senatsbeschluss vom 30.10.2007 genannten Gründen ohne Erfolg.
1.
Unterhalt in dem erstinstanzlich beantragten Umfang können die Klägerinnen ab August 2006 geltend machen. Eine Erhöhung des Unterhalts aufgrund der Anschlussberufung kommt ab 17.7.2007 in Betracht.
a)
Das Amtsgericht hat Unterhalt ab Oktober 2006 sowie rückständigen Unterhalt ohne Bezeichnung der diesbezüglichen Monate ausgeurteilt. Dies geschah in Anlehnung an die klägerischen Anträge. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass mit dem Rückstand die Monate August und September 2006 gemeint sind. Mit Rücksicht auf das Schreiben der Klägerinnen persönlich vom 11.6.2006, in dem sie dem Beklagten mitteilen, für die Zeit nach Beendigung der Schulausbildung weiterhin Anspruch auf Unterhalt zu erheben, der neu berechnet werden müsse, weshalb er Lohnbescheinigungen der letzten 12 Monate überreichen solle, sind die Voraussetzungen für eine Unterhaltsverpflichtung ab August 2006, wie beantragt, gegeben, § 1613 Abs. 1 BGB.
b)
Die Anschlussberufung ist dem Beklagten am 17.7.2007 zugestellt worden, sodass von diesem Zeitpunkt an die Zuerkennung höheren Unterhalts, als vom Amtsgericht ausgeurteilt, in Betracht kommt.
2.
Der Unterhaltsbedarf der Klägerinnen wird zunächst durch das Einkommen des Beklagten bestimmt.
a)
Der Kläger war während des Unterhaltszeitraumes durchgängig erwerbstätig. Heranzuziehen ist das in dieser Zeit erzielte Erwerbseinkommen.
aa)
Im Jahr 2006 betrug das monatliche Nettogehalt des Beklagten durchgängig 2.326,37 EUR. Hinzuzusetzen ist das auf den Monat umgelegte Weihnachtsgeld mit 53,67 EUR (= 644,03 EUR : 12 Monate). Insgesamt errechnet sich so ein Nettoeinkommen von rund 2.380 EUR.
bb)
Im Jahr 2007 betrug das Nettogehalt des Beklagten im Januar 2.326,37 EUR, in den Monaten Februar bis April jeweils 2.370,53 EUR und in den Monaten Mai bis Oktober jeweils 2.525,14 EUR. Es kann angenommen werden, dass der letztgenannte Betrag auch für die Monate November und Dezember 2007 Gültigkeit hat. Zu berücksichtigen ist ferner eine Nachzahlung von 615,93 EUR, die im Mai 2007 für die Monate Januar bis April 2007 erfolgt ist. Weiterhin kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auch im Monat Dezember 2007, für den er eine Verdienstbescheinigung nicht vorgelegt hat, ebenso wie im Vorjahr Weihnachtsgeld von 644,03 EUR netto erhalten hat.
Auf dieser Grundlage errechnet sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund 2.575 EUR [=(2.326,37 EUR + 3 x 2.370,53 EUR + 8 x 2.525,14 EUR + 615,93 EUR + 644,03 EUR) : 12 Monate].
cc)
Für die Zeit ab Juli 2007 ist darüber hinaus zu beachten, dass der Beklagte im Juni 2007 von seinem Arbeitgeber für die Zeit vom 13.9.1997 bis zum 31.12.2006 eine Nachzahlung in Höhe von 19.598,94 EUR erhalten hat. Hierbei handelt es sich, wie bereits im Senatsbeschluss vom 30.10.2007 ausgeführt, um unterhaltsrechtlich bedeutsames Einkommen. Der nachgezahlte Betrag kann nicht wie eine Abfindung behandelt werden (vgl. zu deren unterhaltsrechtlicher Behandlung Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 1, Rz. 71 ff.). Denn während die Abfindung dazu dient, Einkommenseinbußen infolge des Verlustes des Arbeitsplatzes auszugleichen, hat der Beklagte den Nachzahlungsbetrag zusätzlich zu seinem regelmäßigen Einkommen erhalten. Es bietet sich daher an, die Grundsätze heranzuziehen, die für eine Rentennachzahlung entwickelt worden sind, da auch diese Nachzahlung neben dem Weiterbezug regulärer Einkünfte, nämlich der monatlichen Rente, erfolgt. Eine Rentennachzahlung, die der Unterhaltsverpflichtete für einen länger zurückliegenden Zeitraum erhält, ist nicht auf die zurückliegenden Monate aufzuteilen, sondern für einen entsprechenden zukünftigen Zeitraum den laufenden Bezügen zum Zwecke der Unterhaltsberechnung hinzuzurechnen, da auch bei Fortbestand der Ehe die Nachzahlungen für künftige Unterhaltszwecke zur Verfügung gestanden hätten (Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 448). Angemessen erscheint eine Verteilung des Nachzahlungsbetrages über einen Zeitraum von 3 Jahren, also 36 Monaten, hinweg. Auf diese Weise ist dem Beklagten ein zusätzliches durchschnittliches Monatseinkommen von rund 544 EUR (= 19.598,94 EUR : 36 Monate) hinzuzurechnen. Es ergibt sich für die Zeit ab Juli 2007, also vom ersten Monat nach der erfolgten Nachzahlung an, ein monatliches Gesamtnettoeinkommen von 3.119 EUR (= 2.575 EUR + 544 EUR).
b)
Vom Nettoeinkommen abzusetzen sind, weil der Beklagte nicht gesetzlich krankenversichert ist, die Beiträge für die private Krankenversicherung. Insoweit leistet er unstreitig monatlich 116 EUR.
c)
Weiterhin abzusetzen sind die berufsbedingten Aufwendungen des Beklagten mit unstreitig 5 % des Nettoeinkommens. Zu Recht rügt der Beklagte mit der Berufung, dass das Amtsgericht diese Pauschale erst am Ende der Einkommensberechnung abgesetzt hat. Um eine Vergleichbarkeit zwischen abhängig Beschäftigten mit voller Sozialversicherungspflicht herzustellen, ist vom Nettoeinkommen des Beklagten allein der Beitrag für die private Krankenversicherung abzusetzen und im Anschluss daran die Pauschale von 5 % zu ermitteln. Danach ergeben sich folgende Beträge:
- 113 EUR [= (2.380 EUR - 116 EUR) x 5 %] im Jahr 2006,
- 123 EUR [= (2.575 EUR - 116 EUR) x 5 %] in den Monaten Januar bis Juni 2007,
- 150 EUR [= (3.119 EUR - 116 EUR) x 5 %] ab Juli 2007.
d)
Grundsätzlich abzugsfähig sind auch die Beiträge des Beklagten für eine über die gesetzliche Rentenversicherung hinausgehende private Altersvorsorge (vgl. Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008).
Der Beklagte macht insoweit monatliche Aufwendungen von 80 EUR für eine "Riester-Rente", 56,38 EUR für eine Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung bei der A... und rund 51 EUR für eine Lebensversicherung bei der A... geltend. Das Amtsgericht hat die Unfallversicherung mit der Begründung, es handele sich nicht um einen Altersvorsorgebeitrag, unberücksichtigt gelassen. Auf die Frage, ob diese Versicherung doch als Altersvorsorgebeitrag anzusehen ist, wie der Beklagte meint, weil sie eine Rückgewähr beinhalte, kommt es nicht. Berücksichtigt man nur die Riester-Rente und die Lebensversicherung, ergibt sich bereits ein Betrag von 131 EUR (= 80 EUR + 51 EUR). Eine zusätzliche Altersvorsorge darf aber, wenn es sich nicht um Elternunterhalt handelt, nur bis zu 4 % des Bruttoeinkommens betrieben werden (BGH, FamRZ 2007, 793 m. w. N.).
Zur Bestimmung der Höhe, bis zu der eine zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden kann, kann das Gesamtbruttoeinkommen eines Jahres herangezogen werden (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1817). Vollständig belegt ist hier das Bruttoeinkommen des Beklagten im Jahr 2006. Es betrug rund 35.972 EUR (= 11 x 2.915,90 EUR + 3.907 EUR). 4 % hiervon sind 1.439 EUR, dass sind monatsdurchschnittlich rund 120 EUR. Zum Zwecke der zusätzlichen Altersvorsorge kann daher lediglich ein Betrag von 120 EUR abgesetzt werden.
e)
Dem Einkommen hinzuzusetzen sind die im Unterhaltszeitraum geleisteten Steuererstattungen. Im Jahr 2006 hat der Beklagte für das Jahr 2005 eine Erstattung in Höhe von 388,52 EUR erhalten. Im Jahr 2007 war es für das Jahr 2006 eine solche in Höhe von 671,38 EUR. Danach errechnen sich folgende Monatsbeträge:
- 32 EUR (= 388,52 EUR : 12 Monate) im Jahr 2006
- 56 EUR (= 671,38 EUR : 12 Monate) im Jahr 2007.
f)
Als weiteres Einkommen auf Seiten des Beklagten sind Zinserträge zu berücksichtigen (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, Rz. 763).
aa)
Aufgrund eines Kontos bei der I... AG erzielte der Beklagte jährliche Guthabenzinsen von 83,81 EUR. Dies sind monatlich rund 7 EUR (= 83,81 EUR : 12 Monate).
bb)
Ferner zu berücksichtigen sind die Bausparzinsen von jährlich 581,04 EUR. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in seiner Auskunft gegenüber der Klägerin vom 16.7.2007 angegeben hat, diese Zinsen seien zwar angefallen, aber nicht fällig, d. h. nicht verfügbar gewesen. Unterhaltsrechtlich ist der Beklagte gehalten, laufende Vermögenseinkünfte für die allgemeine Lebensführung vorzuhalten. Deshalb ist er fiktiv so zu behandeln, als wären seine Vermögenserträge laufend verfügbar gewesen (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1532, 1535). Danach sind dem Beklagten weitere monatliche Zinseinkünfte von rund 48 EUR (=581,04 EUR : 12 Monate) zuzurechnen.
cc)
Insgesamt ergeben sich Zinseinkünfte von rund 55 EUR (7 EUR + 48 EUR).
g)
Nach all dem errechnet sich das folgende bereinigte Einkommen des Beklagten:
- 2.118 EUR (= 2.380 EUR netto - 116 EUR Krankenversicherungsbeitrag - 113 EUR berufsbedingte Aufwendungen - 120 EUR zusätzliche Altervorsorge + 32 EUR Steuererstattung + 55 EUR Zinseinkünfte) im Jahr 2006,
- 2.327 EUR (= 2.575 EUR netto - 116 EUR Krankenversicherungsbeitrag - 123 EUR berufsbedingte Aufwendungen - 120 EUR zusätzliche Altervorsorge + 56 EUR Steuererstattung + 55 EUR Zinseinkünfte) in den Monaten Januar bis Juni 2007,
- 2.844 EUR (= 3.119 EUR netto - 116 EUR Krankenversicherungsbeitrag - 150 EUR berufsbedingte Aufwendungen - 120 EUR zusätzliche Altervorsorge + 56 EUR Steuererstattung + 55 EUR Zinseinkünfte) im Jahr 2006,
3.
Der Bedarf der Klägerinnen wird das Einkommen ihrer Mutter mitbestimmt. Denn diese ist gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB neben dem Beklagten anteilig barunterhaltspflichtig.
a)
Die Mutter der Klägerinnen ist im Unterhaltszeitraum durchgängig einer Haupterwerbstätigkeit nachgegangen. Zieht man zur Ermittlung des Nettoeinkommens im Jahr 2006 den in der Dezemberabrechnung ausgewiesenen Auszahlungsbetrag heran und ermittelt das Nettoeinkommen im Jahr 2007 auf der Grundlage des Durchschnitts der 12 zuletzt belegten Monate, also von November 2006 bis Oktober 2007, so ergeben sich folgende Beträge:
- 1586 EUR (= 19.029,38 EUR : 12 Monate) im Jahr 2006
- 1615 EUR [= (1.436,52 EUR + 3.174,32 EUR + 3 x 1.464,44 EUR + 1.584,59 EUR + 6 x 1.464,44 EUR) : 12 Monate] im Jahr 2007.
b)
Abzusetzen sind 5 % für berufsbedingte Aufwendungen. Insoweit errechnen sich folgende Beträge:
- 79 EUR (= 1.586 EUR x 5 %) im Jahr 2006
- 81 EUR (= 1.615 EUR x 5 %) im Jahr 2007.
c)
Für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen ist weiter das Einkommen der Mutter der Klägerinnen aus Nebentätigkeit, das sind die Einkünfte, die die Mutter als Dozentin der Volkshochschule F... und aus ihrer Tätigkeit für den Sportbund F... erzielt. Allerdings handelt es sich bei Einkommen, das neben einer Vollzeittätigkeit durch Zusatztätigkeiten erzielt wird, grundsätzlich um ein aus so genannter unzumutbarer Erwerbstätigkeit (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 541). Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die Einkünfte als überobligatorisch stets in vollem Umfang unberücksichtigt zu lassen sind (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 542). Die wöchentliche Arbeitszeit der Mutter der Klägerinnen beträgt ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigungen 38 Stunden. Damit wird eine Vollzeittätigkeit von 40 Stunden wöchentlich nicht ganz erreicht. Angaben zur zeitlichen Inanspruchnahme der Mutter aufgrund der Nebentätigkeiten haben die Klägerinnen nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund kann das zusätzliche Einkommen vollständig für Unterhaltszwecke herangezogen werden. Es ergibt sich ein zusätzlicher monatlicher Betrag von 67 EUR [= (518 EUR Einkommen als Dozentin der Volkshochschule + 288 EUR Honorar vom Sportbund) : 12 Monate].
d)
Die Mutter der Klägerinnen hat bis einschließlich März 2007 ein Fernstudium absolviert. Die ihr dadurch entstandenen Kosten sind vom Einkommen abzusetzen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils sind diese Kosten allerdings in einer unzutreffenden Höhe angegeben. Dort ist neben dem Semesterbeitrag von 117 EUR von monatlichen Fahrtkosten von 160 EUR die Rede. Tatsächlich haben die Klägerinnen selbst in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26.2.2007 auch die Fahrtkosten von 160 EUR auf das gesamte Semester bezogen. Danach errechnen sich Kosten im Zusammenhang mit dem Fernstudium von monatlich rund 46 EUR [= (117 EUR + 160 EUR) : 6].
e)
Monatliche Beiträge von 19 EUR für eine Kapitallebensversicherung können vom Einkommen der Mutter nicht abgesetzt werden. Denn die Klägerinnen haben schon nicht substanziiert dargelegt, dass es sich um einen Beitrag der Mutter für ihre eigene Altersvorsorge handelt. Der Beklagte hat unter Hinweis auf die in erster Instanz vorgelegte Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft vom 27.7.2006 in Zweifel gezogen, dass die Mutter Begünstigte des Versicherungsvertrages sei, da der Name der Klägerin zu 2. in jener Bescheinigung aufgeführt sei. Substanziierter Vortrag der Klägerinnen unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaft ist nicht erfolgt. Dies war umso mehr geboten, als der Beklagte mit der Berufungsbegründung behauptet, ein identischer Vertrag bestehe auch für die Klägerin zu 1.
f)
Nach all dem errechnet sich das folgende bereinigte Einkommen der Mutter der Klägerinnen:
- 1.528 EUR (= 1.586 EUR netto - 79 EUR berufsbedingte Aufwendungen + 67 EUR Einkommen aus Nebentätigkeit - 46 EUR Kosten für das Fernstudium) im Jahr 2006,
- 1.555 EUR (= 1.615 EUR netto - 81 EUR berufsbedingte Aufwendungen + 67 EUR Einkommen aus Nebentätigkeit - 46 EUR Kosten für das Fernstudium) in den Monaten Januar bis März 2007,
- 1.601 EUR (= 1.615 EUR netto - 81 EUR berufsbedingte Aufwendungen + 67 EUR Einkommen aus Nebentätigkeit) ab April 2007.
4.
Der Unterhaltsbedarf der Klägerinnen bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile (Nr. 13.1 der genannten Unterhaltsleitlinien).
a)
Die Addition der bereinigten Einkünfte des Beklagten einerseits und der Mutter der Klägerinnen andererseits ergibt folgende Beträge:
- 3.646 EUR (= 2.118 EUR + 1.528 EUR) im Jahr 2006,
- 3.882 EUR (= 2.327 EUR + 1.555 EUR) in den Monaten Januar bis März 2007,
- 3.928 EUR (= 2.327 EUR + 1.601 EUR) in den Monaten April bis Juni 2007,
- 4.445 EUR (= 2.844 EUR + 1.601 EUR) ab Juli 2007.
b)
Der Bedarf der Klägerin zu 1. bestimmt sich allerdings nur für den Monat August 2006 nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Seit September 2006 lebt sie in einer eigenen Wohnung in D.... Von diesem Zeitpunkt an ist von einem festen, elterneinkommensunabhängigen Bedarf auszugehen. Er beträgt 590 EUR bis einschließlich Dezember 2007 (Nr. 13.1.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand 1.7.2005 und 1.7.2007) und 640 EUR ab Januar 2008 (Nr. 13.1.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand 1.1.2008).
Für August 2006 mit einem Gesamteinkommen beider Elternteile von 3.646 EUR ist von einem Bedarf von 603 EUR auszugehen (Einkommensgruppe 11, 4. Altersstufe der Unterhaltstabelle in Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005).
c)
Der Unterhaltsbedarf der Klägerin zu 2. hingegen ist für den gesamten Unterhaltszeitraum vom Gesamteinkommen der beiden Elternteile abhängig, da die Klägerin zu 2. nach wie vor im Haushalt ihrer Mutter lebt. Es ergeben sich folgende Bedarfssätze:
- 603 EUR (Gesamteinkommen der Eltern 3646 EUR; Einkommensgruppe 11, 4. Altersstufe, der Unterhaltstabelle in Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005) im Jahr 2006,
- 603 EUR (Gesamteinkommen der Eltern 3882 EUR; Einkommensgruppe 11, 4. Altersstufe, der Unterhaltstabelle in Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005) in den Monaten Januar bis März 2007,
- 603 EUR (Gesamteinkommen der Eltern 3928 EUR; Einkommensgruppe 11, 4. Altersstufe, der Unterhaltstabelle in Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005) in den Monaten April bis Juni 2007,
- 662 EUR (Gesamteinkommen der Eltern 4445 EUR; Einkommensgruppe 13, 4. Altersstufe, der Unterhaltstabelle in Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2007) in den Monaten Juli bis Dezember 2007,
- 621 EUR (Gesamteinkommen der Eltern 4445 EUR; Einkommensgruppe 13, 4. Altersstufe, der Unterhaltstabelle in Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2007) ab Januar 2008,
d)
Auch wenn nach den vorstehenden Ausführungen der Bedarf der im Haushalt der Mutter lebenden Klägerin zu 2. bis Dezember 2007 höher liegt als derjenige der im eigenen Haushalt lebenden Klägerin zu 1., ist eine Anhebung der Bedarfssätze für die Klägerin zu 1. nicht geboten, da die Differenz zwischen den Bedarfssätzen mit Ausnahme der Monate Juli bis Dezember 2007 gering ist und der laufende Bedarf der Klägerin zu 1. ab Januar 2008 denjenigen der Klägerin zu 2. übersteigt.
5.
Die Klägerinnen sind nicht in vollem Umfang bedürftig. Sie können ihren Bedarf teilweise durch eigene Einkünfte decken.
a)
Die Klägerin zu 1. verfügt über eigenes Einkommen in Form von Kindergeld und Leistungen nach dem BAföG.
aa)
Auf Seiten der Klägerin zu 1. ist zunächst durchgängig das volle Kindergeld in Höhe von 154 EUR bedarfsdeckend anzurechnen. Für die Zeit ab 1.1.2008 folgt dies aus § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB in der aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGB l. I, Seite 3189) geltenden Fassung. Nichts anderes gilt für die Zeit vor dem 1.1.2008 (vgl. Nr. 14 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2007, unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2006, 99).
bb)
Ferner sind die Leistungen, die die Klägerin nach dem BAföG bezieht, zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich um unterhaltsrechtlich bedeutsames Einkommen (vgl. Nr. 2.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008 sowie Nr. 2.4, 13.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand 1.7.2005, 1.7.2007 und 1.1.2008). Insoweit sind für die Monate September 2006 bis September 2007 monatlich 171 EUR zu berücksichtigen. Ab Oktober 2007 sind es ausweislich des Bescheides der Stadtverwaltung F... vom 27.9.2007 nur noch 44 EUR.
Ausbildungsbedingte Aufwendungen sind vom Eigeneinkommen grundsätzlich abzusetzen (Nr. 13.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand 1.7.2005, 1.7.2007 und 1.1.2008). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann aber nicht ohne weiteres eine Aufwandspauschale von 85 EUR / 90 EUR, wie sie in Nr. 10.2.3 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts 1.7.2005, 1.7.2007 und 1.1.2008 vorgesehen ist, herangezogen werden. Vielmehr kommt eine Aufwandspauschale nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in Betracht (vgl. Nr. 10.2.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg und des OLG Dresden, jeweils Stand 1.1.2008). Vorliegend ist allein das monatliche Schulgeld von 55 EUR substanziiert geltend gemacht, sodass Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Schätzung nicht bestehen.
Entsprechend ist vom BAföG in Höhe von 171 EUR ein Betrag von 55 EUR abzusetzen. Es verbleiben 116 EUR. Für die Zeit ab Oktober 2007 verbleibt kein anzurechnendes Eigeneinkommen der Klägerin zu 1. im Hinblick auf ihre Ausbildung. Der ausbildungsbedingte Aufwand von 55 EUR übersteigt die BAföG-Leistungen von 44 EUR monatlich.
b)
Der Bedarf der Klägerin zu 2. ist ebenfalls durch eigene Einkünfte teilweise gedeckt.
aa)
Auch auf Seiten der Klägerin zu 2. ist das Kindergeld in Höhe von 154 EUR bedarfsdeckend heranzuziehen.
bb)
Das von der Klägerin zu 2. aufgrund einer Nebenbeschäftigung bei K... erzielte Einkommen ist teilweise anzurechnen. Ausweislich des Schriftsatzes vom 4.12.2007 hat sie im September 2007 einen Betrag von 80,20 EUR und im Oktober 2007 einen solchen von 180,07 EUR erhalten. Im November 2007 waren es nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat 207 EUR. Es ergibt sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag von rund 156 EUR [= (80,20 EUR + 180,07 EUR + 207 EUR) : 3 Monate]. Die Hälfte hiervon, also 78 EUR, muss sich die Klägerin zu 2. anrechnen lassen.
Allerdings ist ein volljähriger Auszubildender grundsätzlich nicht verpflichtet, neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gleichwohl erzieltes Einkommen stammt aus überobligatorischer Tätigkeit. Es ist entsprechend § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht anrechenbar, wenn das Kind nicht den vollen Unterhalt erhält, darüber hinaus nach Billigkeit, § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB (Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 350). Ein Fall des § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte und die neben ihm anteilig barunterhaltspflichtige Mutter der Klägerin zu 2. sind in der Lage, für den Bedarf der durch sonstige Einkünfte der Klägerinnen nicht gedeckt ist, in vollem Umfang einzustehen. Aus Billigkeitsgründen kommt eine volle Anrechnung des Einkommens der Klägerin zu 2. aus Nebentätigkeit nicht in Betracht. Denn die Klägerin zu 2. hat die Nebentätigkeit, zu deren Ausübung sie nicht verpflichtet ist, gerade deshalb aufgenommen, um jenseits der Unterhaltsleistungen der Eltern finanzielle Spielräume zur Erfüllung eigener Wünsche zu haben. Andererseits entspricht es nicht der Billigkeit, die Nebeneinkünfte vollständig unberücksichtigt zu lassen, da der Beklagte schon nicht unerhebliche Unterhaltsleistungen für beide Klägerinnen erbringt. Daher erscheint eine hälftige Anrechnung der Nebeneinkünfte angemessen (vgl. auch Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Auflage, § 1577, Rz. 29).
c)
Eine fiktive Zurechnung von Einkünften auf Seiten der Klägerinnen nach Ablauf der Schulzeit vor Aufnahme der Ausbildung scheidet aus. Insoweit bestand für beide Klägerinnen eine Erwerbsobliegenheit nicht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 30.10.2007 Bezug genommen.
d)
Danach ist eine Bedürftigkeit der Klägerinnen in folgendem Umfang gegeben:
- Klägerin zu 1.
- 449 EUR (= 603 EUR - 154 EUR) im August 2006,
- 320 EUR (= 590 EUR - 154 EUR - 116 EUR) in den Monaten September 2006 bis September 2007,
- 436 EUR (= 590 EUR - 154 EUR) in den Monaten Oktober bis Dezember 2007,
- 486 EUR (= 640 EUR - 154 EUR) ab Januar 2008,
- Klägerin zu 2.
- 449 EUR (= 603 EUR - 154 EUR) in den Monaten August 2006 bis Juni 2007,
- 508 EUR (= 662 EUR - 154 EUR) in den Monaten Juli bis August 2007,
- 430 EUR (= 662 EUR - 154 EUR - 78 EUR) in den Monaten September bis Dezember 2007,
- 389 EUR (= 621 EUR - 154 EUR - 78 EUR) ab Januar 2008.
6.
Der Haftungsanteil des Beklagten hinsichtlich des soeben ermittelten ungedeckten Bedarfs der Klägerinnen bestimmt sich, da beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen (vgl. Nr. 13.3 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des OLG Dresden, jeweils Stand 1.1.2008).
a)
Bei der Ermittlung der Haftungsanteile maßgebend ist der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht zum Personenkreis des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gehören. Er beträgt 1010 EUR bis einschließlich Dezember 2007 und 1100 EUR ab Januar 2008 (vgl. Nr. 21.3.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des OLG Dresden, jeweils Stand 1.7.2005, 1.7.2007 und 1.1.2008).
Danach stehen den Eltern folgende über dem Selbstbehalt liegende Beträge zur Verfügung:
- dem Beklagten
- 1.108 EUR (= 2.118 EUR - 1.010 EUR) im Jahr 2006,
- 1.317 EUR (= 2.327 EUR - 1.010 EUR) in den Monaten Januar bis Juni 2007,
- 1.834 EUR (= 2.844 EUR - 1.010 EUR) in den Monaten Juli bis Dezember 2007,
- 1.744 EUR (= 2.844 EUR - 1.100 EUR) ab Januar 2008,
- der Mutter der Klägerinnen
- 518 EUR (= 1.528 EUR - 1.010 EUR) im Jahr 2006,
- 545 EUR (= 1.555 EUR - 1.010 EUR) in den Monaten Januar bis März 2007,
- 591 EUR (= 1.601 EUR - 1.010 EUR) in den Monaten April bis Dezember 2007,
- 501 EUR (= 1.601 EUR - 1.100 EUR) ab Januar 2008.
Danach ergeben sich für den Beklagten folgende Haftungsquoten:
- 68,14 % [= 1.108 EUR : (1.108 EUR + 518 EUR)] im Jahr 2006,
- 70,73 % [= 1.317 EUR : (1.317 EUR + 545 EUR)] in den Monaten Januar bis März 2007,
- 69,03 % [= 1.317 EUR : (1.317 EUR + 591 EUR)] in den Monaten April bis Juni 2007,
- 75,63 % [= 1.834 EUR : (1.834 EUR + 591 EUR)] in den Monaten Juli bis Dezember 2007,
- 77,68 % [= 1.744 EUR : (1.744 EUR + 501 EUR)] ab Januar 2008.
b)
Unter Heranziehung der soeben dargestellten Haftungsquoten ergeben sich für den Beklagten folgende Haftungsanteile:
- gegenüber der Klägerin zu 1.
- 306 EUR (= 449 EUR x 68,14 %) im August 2006,
- 218 EUR (= 320 EUR x 68,14 %) in den Monaten September bis Dezember 2006,
- 226 EUR (= 320 EUR x 70,73 %) in den Monaten Januar bis März 2007,
- 221 EUR (= 320 EUR x 69,03 %) in den Monaten April bis Juni 2007,
- 242 EUR (= 320 EUR x 75,63 %) in den Monaten Juli bis September 2007,
- 330 EUR (= 436 EUR x 75,63 %) in den Monaten Oktober bis Dezember 2007,
- 378 EUR (= 486 EUR x 77,68 %) ab Januar 2008,
- gegenüber der Klägerin zu 2.
- 306 EUR (= 449 EUR x 68,14 %) im Jahr 2006,
- 318 EUR (= 449 EUR x 70,73 %) in den Monaten Januar bis März 2007,
- 310 EUR (= 449 EUR x 69,03 %) in den Monaten April bis Juni 2007,
- 384 EUR (= 508 EUR x 75,63 %) in den Monaten Juli bis August 2007,
- 325 EUR (= 430 EUR x 75,63 %) in den Monaten September bis Dezember 2007,
- 302 EUR (= 389 EUR x 77,68 %) ab Januar 2008.
Soweit es die Monate September bis Dezember 2006 und April bis Juni 2007 betrifft, ist die Bindung an den Berufungsantrag zu beachten, § 528 ZPO. Der Beklagte hat mit der Berufung lediglich beantragt, der Klägerin zu 1. keinen höheren Unterhalt als 225 EUR monatlich zu zahlen.
7.
Der Beklagte ist hinsichtlich des gesamten Unterhaltszeitraums leistungsfähig. Dies gilt selbst für das Jahr 2006 mit dem innerhalb des Unterhaltszeitraums geringsten bereinigten Einkommen des Beklagten von 2.118 EUR. Über dem angemessenen Selbstbehalt von 1.010 EUR stehen ihm 1.108 EUR für Unterhaltszwecke zur Verfügung. Damit ist er ohne weiteres in der Lage, den den Klägerinnen geschuldeten Unterhalt, der jeweils unter 400 EUR monatlich liegt, zu leisten.
8.
Bei der Tenorierung sind die Zahlungen, die der Beklagte auf den Unterhalt geleistet hat, zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die Zahlungen, die unmittelbar bei der Antragstellung berücksichtigt sind als auch diejenigen, hinsichtlich deren die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Es handelt sich um monatliche Zahlungen von 223 EUR für die Klägerin zu 1. und 266 EUR für die Klägerin zu 2., jeweils ab Oktober 2006.
Damit sind für die Zeit von August 2006 bis Dezember 2007 noch folgende Beträge offen:
- für die Klägerin zu 1.
- 306 EUR im August 2006,
- 218 EUR im September 2006,
- 2 EUR (= 225 EUR - 223 EUR) in den Monaten Oktober bis Dezember 2006,
- 3 EUR (= 226 EUR - 223 EUR) für die Monate Januar bis März 2007,
- 2 EUR (= 225 EUR - 223 EUR) für die Monate April bis Juni 2007,
- 19 EUR (= 242 EUR - 223 EUR) für die Monate Juli bis September 2007,
- 107 EUR (= 330 EUR - 223 EUR) in den Monaten Oktober bis Dezember 2007,
- für die Klägerin zu 2.
- 306 EUR für die Monate August und September 2006,
- 40 EUR (306 EUR - 266 EUR) in den Monaten Oktober bis Dezember 2006,
- 52 EUR (= 318 EUR - 266 EUR) in den Monaten Januar bis März 2007,
- 44 EUR (= 310 EUR - 266 EUR) in den Monaten April bis Juni 2007,
- 118 EUR (= 384 EUR - 266 EUR) in den Monaten Juli bis August 2007,
- 59 EUR (= 325 EUR - 266 EUR) in den Monaten September bis Dezember 2007.
Ab Januar 2008 hat der Beklagte monatlich 378 EUR an die Klägerin zu 1. und 302 EUR an die Klägerin zu 2. zu zahlen.
9.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.