BGH, Urteil vom 18.03.2014 - VI ZR 10/13
LG Essen 5. April 2012
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OLG Hamm 22. November 2012
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BGH 18. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem eine Schutzplanke und Lärmschutzwand beschädigt wurden. Streitgegenstand ist insbesondere die Erstattung der vom Kläger gezahlten Umsatzsteuer auf Instandsetzungsleistungen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet; maßgeblich sind §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 254 Abs. 2 BGB sowie § 115 VVG. Die Umsatzsteuer ist ersatzfähig, da der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Verwaltungsvorschrift (§ 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr) entfaltet keine Außenwirkung. Die Schadensminderungspflicht verpflichtet den Kläger nicht, Aufträge im Namen des Schädigers zu erteilen.

Praxishinweis
Umsatzsteuer auf Schadensbeseitigungsleistungen ist auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts erstattungsfähig, wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist. Verwaltungsvorschriften ohne tatsächliche Verwaltungspraxis begründen keine Abwehrrechte. Die Schadensminderungspflicht verlangt keine Vertretung des Schädigers bei Reparaturaufträgen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.03.2014 - VI ZR 10/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 10/13
Entscheidungsdatum : 17. März 2014
Amtliche Quelle :

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