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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.11.2003 - 2 WF 163/03 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Bamberg |
| Aktenzeichen : | 2 WF 163/03 |
| Entscheidungsdatum : | 23. November 2003 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4 InsO § 41 InsO § 80 InsO § 81
Vorinstanz
AG -FG- Bayreuth 2 F 833/98 vom 06.08.2003
Leitsatz
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Staatskasse die Gerichtskosten und verauslagten Rechtsanwaltskosten nicht mehr durch die nachträgliche Anordnung von PKH-Raten ( § 120 Abs. 4 ZPO ) geltend machen. Die Forderung ist vielmehr zur Insolvenztabelle anzumelden.
Beschluss
des Einzelrichters des 2. Zivilsenats -Familiensenats- des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. November 2003 in der Familiensache
wegen Scheidung;
hier: Prozesskostenhilfe.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bayreuth vom 06. August 2003 aufgehoben.
Gründe
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht der Antragstellerin, der mit Beschluss vom 25.11.1998 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, auferlegt, ab Oktober 2003 monatliche Raten in Höhe von 46,02 Euro auf die Prozesskosten zu bezahlen. Bereits am 25.11.2002 war über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gegen diesen ihr am 12.08.2003 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18.08.2003, in der sie darauf hinweist, dass es sich bei der Forderung der Staatskasse um eine Insolvenzforderung handle und deshalb die Festsetzung von Raten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zulässig sei. Die Bezirksrevisoren beim Landgericht Bayreuth und beim Oberlandesgericht Bamberg hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die gemäß §§127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Bei dem Anspruch des Staates gegen die Antragstellerin auf Zahlung der Gerichtsgebühren und der vorgelegten Rechtsanwaltskosten handelt es sich um eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO, denn dieser Anspruch war bereits mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Grunde nach vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Die Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungsanordnung wirkt nämlich als Stundung auf unbestimmte Zeit, wodurch der Eintritt der Fälligkeit aufgeschoben war (OLG Bamberg NJW-RR 1996, 69 f.). Nichtfällige Forderungen gelten jedoch gemäß § 41 InsO als fällige. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Beitreibung gegenüber dem Schuldner nicht mehr möglich, da er ab diesem Zeitpunkt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert, §§ 80, 81 InsO (OLG Rostock, OLG-Report Rostock 2002, 27). Die Forderung ist deshalb grundsätzlich durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß § 174 InsO geltend zu machen, um eine gleichmäßige Verteilung der Insolvenzmasse zu gewährleisten. Ob dies noch möglich ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, weil es hier lediglich um die Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Festsetzung von monatlichen Raten ging.