BGH, Urteil vom 10.06.2011 - V ZR 222/10
BGH 10. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte, Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft ohne Verwalter, vereinbaren eine Eigentümerversammlung unter Verzicht auf formelle Einberufungsvoraussetzungen. Nach Absage der Kläger verlegen die Beklagten die Versammlung eigenmächtig an einen anderen Ort und führen dort Beschlüsse ohne Kläger durch.

Entscheidungsgründe
Gemäß § 24 WEG ist die Einberufung der Eigentümerversammlung nur durch den Verwalter, den Verwaltungsbeirat oder einvernehmlich durch alle Eigentümer zulässig. Die Kläger konnten die einvernehmlich einberufene Versammlung nicht einseitig absagen. Die einseitige Verlegung des Versammlungsortes durch die Beklagten ohne Zustimmung der Kläger verletzt die Einberufungsvorschriften und führt zur Unwirksamkeit der Beschlüsse.

Praxishinweis
Eine einvernehmlich einberufene Eigentümerversammlung kann nicht einseitig abgesagt oder der Versammlungsort ohne Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Bei Verweigerung des Zutritts besteht kein Selbsthilferecht zur Verlegung; stattdessen ist eine gerichtliche Einberufung erforderlich.

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    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Januar 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.06.2011 - V ZR 222/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 222/10
Entscheidungsdatum : 9. Juni 2011
Amtliche Quelle :

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