BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15
OLG Hamm 11. November 2015
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BGH 27. September 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt vom Beklagten restlichen Schadensersatz nach Verkehrsunfall. Er verkauft das beschädigte Fahrzeug sieben Tage nach Unfall für 11.000 EUR, basierend auf einem Sachverständigengutachten mit regional ermitteltem Restwert von 10.750 EUR. Der Beklagte setzt den Restwert mit 20.090 EUR an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch des Klägers auf Differenzzahlung gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 115 VVG, § 7, § 18 StVG. Die Verwertung des Fahrzeugs entspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot, da der Verkaufspreis den vom Sachverständigen regional ermittelten Wert übersteigt. Eine weitergehende Marktforschung oder Wartepflicht zugunsten des Beklagten besteht nicht.

Praxishinweis
Geschädigte erfüllen die Schadensminderungspflicht durch Verwertung des Fahrzeugs zum regional ermittelten Restwert im Gutachten. Sie sind nicht verpflichtet, dem Schädiger vor Verkauf Gelegenheit zur Stellungnahme oder Einholung höherer Angebote zu geben. Online- oder überregionale Angebote müssen nicht eingeholt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 673/15
Entscheidungsdatum : 26. September 2016
Amtliche Quelle :

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