BGH, Urteil vom 18.03.2020 - IV ZR 62/19
KG 18. Februar 2019
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BGH 18. März 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein litauischer Kfz-Haftpflichtversicherer (Kläger) verlangt von der mitversicherten Fahrzeugführerin (Beklagte) Regress für einen in Berlin unter Alkoholeinfluss verursachten Unfall mit einem in Litauen zugelassenen Fahrzeug. Die Beklagte soll den an den Unfallgegner gezahlten Schadensersatz erstatten.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht wendet zutreffend litauisches Recht auf den Regressanspruch gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. KfZPflVG an, da der Versicherungsvertrag nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b) Rom I-VO i.V.m. Art. 46d EGBGB dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats (Litauen) unterliegt. Die Ermittlung des litauischen Rechts durch das Berufungsgericht ist jedoch ermessensfehlerhaft, da es nur eine sinngemäße Übersetzung einer einzelnen Norm heranzieht und weitere litauische Rechtsquellen unzureichend berücksichtigt.

Praxishinweis
Bei grenzüberschreitenden Regressansprüchen von Kfz-Haftpflichtversicherern ist das Recht des Zulassungsmitgliedstaats anzuwenden. Deutsche Gerichte müssen das ausländische Recht umfassend und sorgfältig ermitteln, insbesondere bei komplexen oder fremden Rechtsordnungen, um Ermessenfehler zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.03.2020 - IV ZR 62/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 62/19
Entscheidungsdatum : 17. März 2020
Amtliche Quelle :

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