BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17
LG Wuppertal 15. Dezember 2016
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BGH 23. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz fiktiver Umrüstungskosten für ein durch Unfall beschädigtes Taxi. Das Fahrzeug war alt, mit hoher Laufleistung, und es existiert kein Markt für gleichwertige Gebrauchtwagen mit Taxiausrüstung. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Umrüstungskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass gemäß §§ 249 Abs. 1, 2, 251 Abs. 1, 2 BGB bei fiktiver Schadensabrechnung die Umrüstungskosten als Bestandteil des Wiederbeschaffungswerts zu berücksichtigen sind, wenn ein Markt für ein gleichwertiges Taxi fehlt und die Umrüstung mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die Naturalrestitution hat Vorrang vor Wertausgleich, und die subjektive Nutzung des Fahrzeugs ist zu beachten.

Praxishinweis
Bei fiktiver Abrechnung sind Umrüstungskosten für spezielle Fahrzeugausstattungen (z.B. Taxi) ersatzfähig, sofern kein entsprechender Markt besteht und die Umrüstung wirtschaftlich zumutbar ist. Die tatsächliche Verwendung des Ersatzbetrags oder Aufgabe des Betriebs beeinflusst den Anspruch nicht.

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    Monika Krizic · https://juraexamen.info/ · 23. April 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 9/17
Entscheidungsdatum : 22. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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