BGH, Urteil vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20
BGH 9. Dezember 2020
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BGH 6. Juli 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt ein Gebrauchtfahrzeug mit unzulässiger Prüfstanderkennungssoftware (Abschalteinrichtung). Nach behördlich angeordnetem Rückruf wird ein Software-Update aufgespielt. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Minderwerts und Feststellung weiterer Ersatzansprüche gegen die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Der Schadensersatzanspruch beruht auf §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Täuschung. Der Klägerin steht „kleiner Schadensersatz“ zu, d.h. Ersatz der Differenz zwischen objektivem Wert von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliche Wertänderungen durch Software-Updates sind im Vorteilsausgleich zu berücksichtigen. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, da Nachteile bereits im Minderwert eingepreist sind.

Praxishinweis
Bei deliktischer Haftung Dritter für Kaufverträge ist der „kleine Schadensersatz“ als Differenzschaden anerkannt. Die Bemessung erfolgt ex ante, spätere Wertänderungen sind Vorteilsausgleich. Feststellungsklagen zu künftigen Schäden sind nur begrenzt erfolgversprechend, wenn diese im Minderwert bereits berücksichtigt sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 40/20
    Entscheidungsdatum : 5. Juli 2021
    Amtliche Quelle :

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