BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
BSG 16. September 1997
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BVerfG 6. Dezember 2005
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BVerfG 27. März 2006

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein gesetzlich krankenversicherter Kläger mit Duchenne’scher Muskeldystrophie begehrt Kostenerstattung für eine nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannte neue Behandlungsmethode (§§ 2, 11, 12, 27, 135 SGB V). Die Beklagte verweigert die Leistung mit Verweis auf fehlende Anerkennung und Wirksamkeitsnachweise.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Entscheidung des Bundessozialgerichts auf, da die ausschließliche Bindung an die Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankungen mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar ist. Bei fehlender allgemein anerkannter Standardtherapie besteht Anspruch auf Leistungen, wenn die gewählte Methode eine nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bietet.

Praxishinweis
Bei lebensbedrohlichen Erkrankungen ohne anerkannte Standardtherapie ist die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auch für nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannte Methoden zu prüfen. Die Einzelfallbewertung der Wirksamkeit und Aussicht auf Erfolg ist verfassungsrechtlich geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 347/98
Entscheidungsdatum : 6. Dezember 2005
Amtliche Quelle :

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