BVerfG, Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
BVerfG 25. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger rügen die Verfassungswidrigkeit der Landeszustimmungsgesetze zum ZDF-Staatsvertrag, insbesondere §§ 21 Abs. 1, 4, 10 Satz 2, 24 Abs. 1, 3 Satz 2 Alt. 1 ZDF-StV, wegen übermäßigen staatlichen Einflusses in den Aufsichtsgremien Fernsehrat und Verwaltungsrat.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine staatsferne und vielfaltsichernde Organisation der Rundfunkaufsicht verlangt. Der Anteil staatlicher und staatsnaher Mitglieder darf ein Drittel der Gremien nicht überschreiten. Die beanstandeten Vorschriften überschreiten diese Grenze, ermöglichen Vetopositionen und unzureichende Inkompatibilitäts- sowie Transparenzregelungen, weshalb sie verfassungswidrig sind.

Praxishinweis
Bis zur Neuregelung (Frist: 30. Juni 2015) gelten die beanstandeten Vorschriften weiter. Gesetzgeber müssen die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien staatsfern und vielfaltsgerecht ausgestalten, Inkompatibilitäten regeln sowie Transparenz gewährleisten, um verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rundfunkfreiheit zu erfüllen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvF 1/11
Entscheidungsdatum : 24. März 2014
Amtliche Quelle :

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