BVerwG, Entscheidung vom 19.11.2009 - 3 C 7/09
VGH Baden-Württemberg 29. Juli 2008
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BVerwG 27. Januar 2009
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BVerwG 19. November 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt eine vorläufige Zuwendungsbewilligung mit Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Nach Abschluss der Prüfung setzte der Beklagte die Zuwendung im Schlussbescheid niedriger fest und forderte zu viel gezahlte Beträge nebst Zinsen zurück. Streit besteht über die Verzinsungspflicht.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Zulässigkeit vorläufiger Verwaltungsakte mit Vorbehalt späterer endgültiger Regelung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2, § 49a Abs. 1 und 3 VwVfG). Die Erstattungspflicht und Verzinsung ergeben sich entsprechend aus § 49a VwVfG, da der Schlussbescheid den vorläufigen ersetzt. Die Behörde muss jedoch prüfen, ob eine Verzögerung der endgültigen Entscheidung vorliegt, die ein Zinsverzicht rechtfertigt.

Praxishinweis
Vorläufige Zuwendungsbescheide können rückwirkend durch Schlussbescheide ersetzt werden, ohne an §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Zinsforderungen nach § 49a VwVfG sind grundsätzlich zulässig, aber Ermessensausübung zur Verzinsungsverzichterklärung bei verzögerter Endfestsetzung ist geboten.

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Fachbeiträge1

  • 1Der Rückforderungsanspruch nach § 49a I VwVfGEingeschränkter Zugriff
    Anna Ebbinghaus · https://juraexamen.info/ · 25. Februar 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.2009 - 3 C 7/09
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 3 C 7/09
Entscheidungsdatum : 18. November 2009

Vollständiger Text