BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15
AG Schwabach 10. September 2015
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OLG Nürnberg 8. Dezember 2015
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BGH 1. Februar 2017

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Sachverhalt
Die Klägerseite begehrt die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung für ihr gemeinsames, minderjähriges Kind bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge. Die Vorinstanzen lehnten dies mit der Begründung ab, ein solches Modell sei im Umgangsrecht rechtlich nicht anordnungsfähig.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die restriktive Rechtsauffassung auf und stellt klar, dass § 1684 BGB keine Beschränkung des Umgangsrechts auf ein Residenzmodell enthält. Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ist grundsätzlich möglich, wenn es dem Kindeswohl (§ 1697a BGB) entspricht. Voraussetzung sind insbesondere die Kooperationsfähigkeit der Eltern und eine tragfähige Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen. Die persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) ist zwingend.

Praxishinweis
Das Wechselmodell kann auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden, sofern es dem Kindeswohl dient. Hohe elterliche Konfliktbelastung spricht dagegen. Familiengerichte müssen das Kind regelmäßig persönlich anhören und dürfen Anträge nicht ohne Umgangsregelung zurückweisen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 601/15
Entscheidungsdatum : 1. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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