BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 350/16
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Großeltern beantragen Umgang mit ihren Enkelkindern, die bei den Eltern leben. Nach anfänglichem Kontaktabbruch und Wiederaufnahme lehnen die Eltern den Umgang erneut ab, insbesondere wegen eines kritischen Schreibens der Großeltern an das Jugendamt. Amtsgericht und Oberlandesgericht weisen den Antrag zurück.

Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht entscheidet ohne erneuten Erörterungstermin (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Ein Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 Abs. 1 BGB wird verneint, da erhebliche Zerwürfnisse zwischen Eltern und Großeltern einen Loyalitätskonflikt für die Kinder verursachen und die Großeltern den verfassungsrechtlichen Erziehungsvorrang der Eltern missachten. Die Zurückweisung des Umgangsantrags genügt als Entscheidung.

Praxishinweis
Im Umgangsrechtsverfahren kann das Beschwerdegericht ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden. Großelternumgang ist nur zu gewähren, wenn er dem Kindeswohl dient; bei zerstrittenen Eltern-Großeltern-Verhältnissen und Missachtung des Erziehungsvorrangs ist eine Zurückweisung des Antrags zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 350/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 350/16
Entscheidungsdatum : 11. Juli 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text