BGH, Urteil vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11
LG Saarbrücken 3. März 2010
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OLG Saarbrücken 9. November 2011
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BGH 2. Oktober 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wird bei einem Waldspaziergang auf einem stark frequentierten Waldweg von einem herabfallenden Ast schwer verletzt. Sie macht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen die Beklagten geltend. Die Beklagten sind Waldbesitzer und zuständiger Forstwirt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG i.V.m. § 25 Abs. 5 LWaldG SL erfolgt die Waldbenutzung auf eigene Gefahr, weshalb Waldbesitzer nur für atypische, nicht aber für waldtypische Gefahren haften. Der Astbruch stellt eine waldtypische Gefahr dar, die keine Verkehrssicherungspflicht begründet. Eine weitergehende Pflicht des Forstwirts besteht nicht.

Praxishinweis
Waldbesitzer haften grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren auf Waldwegen, auch bei hoher Frequentierung. Verkehrssicherungspflichten beschränken sich auf atypische Gefahren. Die gesetzliche Risikoverteilung entlastet Waldbesitzer von umfassenden Baumkontrollen und Haftungsrisiken bei Naturgefahren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 311/11
Entscheidungsdatum : 1. Oktober 2012
Amtliche Quelle :

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