BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.07.2020 - 2 BvR 1188/18
BVerfG 29. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, am 1. Mai 2015 Flaschen auf Polizeibeamte geworfen zu haben. Ein anthropologisches Gutachten spricht gegen seine Identität als Täter. Trotz dessen ordnet das Landgericht Hamburg eine Wohnungsdurchsuchung an, um Beweismittel sicherzustellen.

Entscheidungsgründe
Die Durchsuchungsbeschlüsse verletzen Art. 13 Abs. 1 GG, da der Anfangsverdacht nur schwach ist und das Gutachten eine Nichtidentität als sehr wahrscheinlich einstuft. Grundrechtsschonendere Maßnahmen wie eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung wurden nicht ausgeschöpft. Die Durchsuchung ist unverhältnismäßig, da die Auffindevermutung gering und der Eingriff schwerwiegend ist.

Praxishinweis
Bei Anordnung von Wohnungsdurchsuchungen ist ein hinreichend starker Anfangsverdacht erforderlich; widersprechende Sachverständigengutachten und milde Alternativen (z.B. erneute erkennungsdienstliche Behandlung) können die Verhältnismäßigkeit infrage stellen und zur Verfassungswidrigkeit führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.07.2020 - 2 BvR 1188/18
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1188/18
Entscheidungsdatum : 28. Juli 2020
Amtliche Quelle :

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