BGH, Urteil vom 01.12.2011 - IX ZR 11/11
LG Arnsberg 29. April 2010
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OLG Hamm 29. Dezember 2010
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BGH 1. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte ist. Zur Sicherung von Darlehen der S. GmbH an die Schuldnerin stellte der Beklagte persönliche Sicherheiten. Nach Insolvenzeröffnung verwertete der Kläger Gesellschaftssicherheiten und forderte Erstattung des Erlöses vom Beklagten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Gesellschafter aus § 143 Abs. 3 InsO analog an. § 135 Abs. 2 InsO ist nur auf Rechtshandlungen vor Insolvenzeröffnung anwendbar. Die Verwertung der Gesellschaftssicherheit nach Insolvenzeröffnung führt zur Freigabe der Gesellschaftersicherheit, deren Wert der Gesellschafter an die Insolvenzmasse zu erstatten hat.

Praxishinweis
Bei Doppelsicherheiten in der Insolvenz besteht kein Vorrang des Gläubigers bei der Verwertung. Der Insolvenzverwalter kann von dem Gesellschafter Erstattung verlangen, wenn nach Insolvenzeröffnung Gesellschaftssicherheiten verwertet werden und dadurch Gesellschaftersicherheiten freigegeben werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.12.2011 - IX ZR 11/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 11/11
Entscheidungsdatum : 30. November 2011
Amtliche Quelle :

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