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9. April 2004
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31. Dezember 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
- wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
- 2.
- wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Fachbeiträge • 30
- 1. Insolvenzanfechtung: Annahme der ZahlungsunfähigkeitEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. September 2015
- 2. Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch BescheidEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 29. November 2012
- 3. § 131 InsO: Inkongruente Deckung - AnfechtungEingeschränkter Zugriffhttps://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html
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- 6. Mietrecht in der InsolvenzEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 18. Januar 2026
- 7. Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners hinsichtlich der Zugehörigkeit der empfangenen unentgeltlichen Leistung zu der den Gläubigern haftenden VermögensmasseEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 28. November 2016
- 8. Kreditkarte als Barzahlungsersatz: Deckungsanfechtung in der Insolvenz des Karteninhabers nicht gegen den KartenausstellerEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 18. November 2014