Version
9. April 2004
9. April 2004
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
- wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
- 2.
- wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Fachbeiträge • 127
- 3. Pfändungsschutz durch Umwandlung einer Lebensversicherung vor der InsolvenzeröffnungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Januar 2012
- 4. LastschriftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. November 2023
- 5. ForderungspfändungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Oktober 2022
- 6. Kontopfändung und InsolvenzanfechtungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Dezember 2012
- 7. Keine Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei MasseunzulänglichkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. August 2009
- 8. BFH Beschluss vom 09.12.2005 - VII B 124-125/05 (NV) (veröffentlicht am 22.03.2006)Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 9. Dezember 2005