(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
- wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
- 2.
- wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
- 3.
- wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
Fachbeiträge • 76
- 1. Insolvenzanfechtung 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Dezember 2012
- 2. Zwangsvollstreckung 6Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. März 2014
- 3. Fachanwalt für Strafrecht FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 10. Mai 2025
- 4. Insolvenzanfechtung 6Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Juli 2010
- 5. Insolvenzanfechtung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Juni 2015
- 6. Insolvenzanfechtung 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Februar 2014
- 7. Einzelvollstreckung versus Insolvenzverfahren: Was vor Insolvenzantragstellung zu beachten istEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 28. März 2014
- 8. Einzelvollstreckung versus Insolvenz: Zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung vollstreckenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 24. April 2014