(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,
- 1.
- wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
- 2.
- wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.
(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 37
- 1. Gläubigerbenachteiligung, mittelbarEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 2. BGH, Urteil v. 10.02.2005Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 10. Februar 2005
- 3. Wie sind die Voraussetzungen?Eingeschränkter ZugriffHenning Kölsch · www.reimer-rae.de · 25. November 2025
- 4. Forderungen in der InsolvenzEingeschränkter ZugriffRa Claus Blecher · www.ra-blecher.de · 11. Oktober 2012
- 5. BGH, Urteil v. 29.11.2007Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 29. November 2007
- 6. Insolvenzanfechtung - Teil 2 - Begriffe: Rechtshandlung, UrheberEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
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- 8. Insolvenzanfechtung - Teil 4 - Begriffe: Nahestehende PersonenEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/24181 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2020