BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.11.2019 - 2 BvR 31/19
BVerfG 5. März 2019
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BVerfG 9. Mai 2019
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BVerfG 23. Mai 2019
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BVerfG 20. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, 2009 jugendpornographische Bilddateien per E-Mail versandt zu haben. Auf Grundlage vager Indizien ordneten Amts- und Landgericht Wohnungsdurchsuchung und Sicherstellung von Datenträgern an, um Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu ermitteln.

Entscheidungsgründe
Die Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschlüsse verletzen Art. 13 Abs. 1, 2 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da der Anfangsverdacht auf konkreten Tatsachen fehlt. Insbesondere fehlt eine tragfähige Begründung für den fortdauernden Besitz kinderpornographischer Schriften und eine hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Praxishinweis
Für Wohnungsdurchsuchungen nach § 102 StPO bei Verdacht auf Besitz kinderpornographischer Schriften ist ein konkreter, nicht nur vager Anfangsverdacht erforderlich. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und der Auffindeverdacht müssen nachvollziehbar dargelegt sein, insbesondere bei lang zurückliegenden Taten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.11.2019 - 2 BvR 31/19
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 31/19
Entscheidungsdatum : 19. November 2019
Amtliche Quelle :

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