BGH, Urteil vom 25.03.2014 - VI ZR 372/13
BGH 25. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Hundepension und nahm den Hund des Beklagten zur zehntägigen Betreuung auf. Während dieser Zeit biss der Hund die Klägerin. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Verletzung durch das Tier gemäß § 833 Satz 1 BGB. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und stellt klar, dass die Tierhalterhaftung des Beklagten nach § 833 Satz 1 BGB trotz Übernahme der Tieraufsicht durch die Klägerin nicht wegen freiwilliger Risikoübernahme ausgeschlossen ist. Ein Haftungsausschluss kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht; Mitverschulden der Klägerin ist nach § 254 BGB zu prüfen.

Praxishinweis
Die Tierhalterhaftung bleibt auch bei gewerblicher Tierbetreuung durch Dritte grundsätzlich bestehen. Ein genereller Haftungsausschluss wegen eigener Gefahr ist ausgeschlossen, Mitverschulden kann jedoch zu Anspruchsminderung führen. Dies gilt insbesondere für Hundepensionen und vergleichbare Obhutssituationen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 25.03.2014 - VI ZR 372/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 372/13
    Entscheidungsdatum : 24. März 2014
    Amtliche Quelle :

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