BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 80/12
AG Euskirchen 16. September 2011
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LG Bonn 8. Februar 2012
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BGH 23. Januar 2013

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorger, Rückzahlung von aufgrund unwirksamer Preisänderungsklauseln gezahlten Gaspreiserhöhungen für 2004–2009. Der Vertrag enthielt eine formularmäßige Preisanpassungsklausel, die nach § 307 BGB unwirksam ist. Die Klägerin widersprach den Erhöhungen nicht und zahlte Abschläge.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, verneint jedoch die Berechnung auf Basis des ursprünglichen Anfangspreises. Aufgrund ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) gilt eine dreijährige Beanstandungsfrist ab Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung. Die Verjährung beginnt erst mit der Abrechnung (§§ 195, 199 BGB). Das Kalkulationsrisiko trägt die Beklagte (§ 818 Abs. 3 BGB). Die ergänzende Vertragsauslegung ist europarechtskonform (Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG).

Praxishinweis
Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen führen nicht automatisch zur Rückzahlung sämtlicher Mehrzahlungen ab Vertragsschluss. Mandanten müssen Preiserhöhungen innerhalb von drei Jahren nach Jahresabrechnung rügen. Das Kalkulationsrisiko verbleibt beim Versorger, Verjährungsbeginn ist Abrechnungszugang.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 80/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 80/12
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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