BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 CN 1/12
VGH Bayern 27. Juli 2009
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VGH Bayern 27. Juli 2009
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BVerwG 7. Januar 2010
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VerfGH Bayern 7. Oktober 2011
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VGH Bayern 6. Juli 2012
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BVerwG 16. Oktober 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Steinmetzbetrieb, wendet sich gegen § 28 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Beklagten, der nur Grabmale zulässt, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit gemäß ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit dieser Regelung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayGO.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt § 28 Abs. 2 BFS für unwirksam, da die Satzung die Berufsausübungsfreiheit der Steinmetze (Art. 12 Abs. 1 GG) ohne hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage einschränkt. Zudem verletzt die Norm das Gebot der Normklarheit und Bestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG), da unklar bleibt, welche Nachweise als ausreichend gelten.

Praxishinweis
Kommunale Satzungen, die Berufsfreiheit durch Nachweispflichten einschränken, bedürfen einer klaren, formell-gesetzlichen Ermächtigung und präziser Nachweisregelungen. Unbestimmte Anforderungen an Herkunftsnachweise sind rechtswidrig und führen zur Unwirksamkeit der Regelung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 CN 1/12
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 8 CN 1/12
    Entscheidungsdatum : 15. Oktober 2013
    Amtliche Quelle :

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