BPatG, Entscheidung vom 18.04.2007 - 28 W (pat) 31/06
BPatG 18. April 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke „Candlecorner“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 21 und 35. Das DPMA verweigert die Eintragung für Klasse 4 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Zurückweisung.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht bestätigt die fehlende Unterscheidungskraft der Marke „Candlecorner“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Wortverbindung wird vom Verkehr als beschreibender Hinweis auf ein kerzenbezogenes Waren- und Dienstleistungsangebot verstanden. Ein reduzierter Prüfungsmaßstab für einen angeblichen Nischenmarkt wird abgelehnt. Die Marke erfüllt nicht die Herkunftsfunktion.

Praxishinweis
Bei zusammengesetzten Begriffen mit allgemein beschreibenden Elementen wie „Corner“ ist die Unterscheidungskraft streng zu prüfen. Ein Nischenmarkt rechtfertigt keine Herabsetzung der Anforderungen. Marken mit überwiegend beschreibendem Charakter sind nicht eintragungsfähig, auch wenn sie sprachlich neu geschaffen sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Entscheidung vom 18.04.2007 - 28 W (pat) 31/06
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 28 W (pat) 31/06
    Entscheidungsdatum : 17. April 2007

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