BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 139/23
AG Düsseldorf 13. Dezember 2022
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LG Düsseldorf 27. September 2023
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BGH 11. September 2024

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Bildrechtsagentur, macht Schadensersatzansprüche gem. §§ 97, 97a UrhG gegen die Beklagte geltend, die eine Fototapete mit geschütztem Lichtbild erworben und dieses in Hintergrundvideos auf Facebook genutzt hat. Die Beklagte hatte zuvor eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Das Gericht nimmt eine konkludente Einwilligung des Urhebers in die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung an, da die Nutzung der Fototapete in Räumen und deren Abbildung im Internet als übliche, vertragsgemäße Nutzung zu werten ist (§§ 97, 97a UrhG). Ein Verstoß gegen das Urheberbenennungsrecht (§ 13 UrhG) wird verneint, da der Urheber schlüssig auf die Namensnennung verzichtet hat.

Praxishinweis
Beim Vertrieb von Fototapeten ist auf klare Lizenzbedingungen und Hinweise zur Nutzung und Urheberbenennung zu achten. Die konkludente Einwilligung kann sonst eine Rechtsverletzung ausschließen, insbesondere bei üblichen Nutzungen wie der Abbildung der Tapete in privaten oder gewerblichen Räumen und deren Veröffentlichung im Internet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 139/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 139/23
Entscheidungsdatum : 11. September 2024
Amtliche Quelle :

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