BGH, Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 98/17
LG Mannheim 24. April 2015
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OLG Karlsruhe 26. April 2017
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BGH 21. Februar 2019
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BGH 21. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Künstlerin, realisierte eine multimediale Rauminstallation in einem Museumsgebäude der Beklagten, einer Gebietskörperschaft. Die Beklagte plant den Abriss und Umbau des Gebäudeteils, wodurch das Werk entfernt wird. Die Klägerin begehrt Unterlassung der Vernichtung, Wiederherstellung, Schadensersatz und Honorarzahlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 i.V.m. § 14 UrhG gegen die Vernichtung, da bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Werken das Eigentümerinteresse an Nutzungsänderung regelmäßig überwiegt. Die Interessenabwägung berücksichtigt Werkcharakter, Vervielfältigungsstücke und bauliche Erfordernisse. Ein vertraglicher Erhaltungsanspruch besteht nicht. Der Werklohnanspruch für sechs Werkphasen ist nicht verjährt, da keine konkludente Abnahme vorlag.

Praxishinweis
§ 14 UrhG schützt auch gegen Vernichtung, jedoch überwiegt bei baugebundener Kunst meist das Eigentümerinteresse an Umbau. Vertragliche Erhaltungs- oder Wiederherstellungsansprüche sind nur bei klarer Vereinbarung durchsetzbar. Werklohnansprüche erfordern eindeutige Abnahme; bloße Nutzung oder Zugangsgewährung genügt nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 98/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 98/17
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2019
Amtliche Quelle :

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