BGH, Urteil vom 28.07.2016 - I ZR 9/15
OLG Hamburg 4. Dezember 2014
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BGH 28. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Fotograf eines Lichtbildwerks, rügt die unautorisierte Veröffentlichung einer digital verfremdeten Bearbeitung seines Fotos durch die Beklagte im Internet. Die Bearbeitung erfolgte im Rahmen eines Wettbewerbs, bei dem Prominente karikierend „fett getrimmt“ wurden. Der Kläger verlangt Schadensersatz und Anerkennung seiner Urheberschaft.

Entscheidungsgründe
Das Gericht prüft die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bearbeitung als Parodie gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter unionsrechtskonformer Auslegung nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k RL 2001/29/EG. Es verneint die freie Benutzung mit der bisherigen Begründung des Berufungsgerichts, da dieses die Interessenabwägung unvollständig vornahm und die EuGH-Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigte. Die Revision wird insoweit teilweise stattgegeben, das Verfahren zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Ein immaterieller Schadensersatzanspruch wird abgelehnt (§ 97 Abs. 2 UrhG).

Praxishinweis
Bei Parodien ist § 24 Abs. 1 UrhG unionsrechtskonform auszulegen; entscheidend sind das Erkennen des Originals, humoristische Verspottung und eine umfassende Interessenabwägung. Die bloße Bearbeitung eines Werkes als Parodie entbindet nicht automatisch von Schadensersatzansprüchen. Die Interessen des Urhebers sind bei Entstellung besonders zu berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.07.2016 - I ZR 9/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 9/15
Entscheidungsdatum : 27. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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