BGH, Urteil vom 16.05.2013 - I ZR 28/12
LG Düsseldorf 29. September 2010
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OLG Düsseldorf 30. Dezember 2011
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BGH 16. Mai 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Unterlassung gegen die Beklagte wegen Ausstellung einer Fotoserie, die eine Aktion des Künstlers Beuys abbildet. Streitgegenstand ist, ob die Fotoserie eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (§§ 16, 23 UrhG) darstellt und ohne Einwilligung veröffentlicht wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und weist die Klage ab, da unklar bleibt, ob die Beuys-Aktion urheberrechtlich geschützt ist (insb. wegen fehlender Festlegung nach altem Recht bei vor 1966 geschaffenen Werken, § 129 UrhG). Zudem fehlt eine tragfähige Grundlage zur Beurteilung, ob die Fotoserie eine Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG darstellt.

Praxishinweis
Für die Schutzfähigkeit von Aktionskunst vor 1966 ist die formelle Festlegung nach altem Recht zu prüfen. Bei Bearbeitungsansprüchen ist eine detaillierte Feststellung der schöpferischen Eigenart und des Vergleichs der Werke erforderlich. Prozessstandschaft der Verwertungsgesellschaft ist möglich, wenn eine wirksame Ermächtigung vorliegt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 16.05.2013 - I ZR 28/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 28/12
    Entscheidungsdatum : 15. Mai 2013
    Amtliche Quelle :

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