BAG, Urteil vom 27.02.2018 - 9 AZR 167/17
ArbG Gießen 5. Februar 2016
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LAG Hessen 31. Januar 2017
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BAG 27. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 14 Wochenstunden, begehrt Schadensersatz, weil das beklagte Land seinen Wunsch auf Erhöhung der Arbeitszeit auf 29 Stunden nicht erfüllte und befristete Vertretungsstellen ohne Ausschreibung extern besetzte. Er beruft sich auf § 9, § 7 Abs. 2 TzBfG sowie Art. 33 Abs. 2 GG.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Anspruch aus § 9 TzBfG scheitert, da kein annahmefähiges Vertragsangebot des Klägers vorliegt und befristete Vertretungsstellen keine „freien Arbeitsplätze“ iSd § 9 TzBfG sind. Informationspflichtverletzungen nach § 7 Abs. 2 TzBfG sind revisionsrechtlich unzureichend gerügt. Art. 33 Abs. 2 GG findet keine Anwendung, da keine Besetzung eines öffentlichen Amtes vorliegt.

Praxishinweis
Ein bloßer Erhöhungswunsch begründet keinen Anspruch auf Vertragsänderung ohne konkretes Angebot. Befristete Vertretungsstellen fallen nicht unter § 9 TzBfG. Informationspflichtverletzungen müssen revisionsrechtlich substantiiert angegriffen werden. Art. 33 Abs. 2 GG schützt nicht vor statusneutralen Vertragsänderungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 27.02.2018 - 9 AZR 167/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 167/17
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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