BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 37/20 R
LSG Bayern 10. September 2020
>
BSG 18. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus, behandelte eine Versicherte und rechnete zunächst 3.232,20 Euro ab. Nach MDK-Prüfung korrigierte das Krankenhaus die Hauptdiagnose und forderte weitere 2.503,47 Euro. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit Verweis auf § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 i.V.m. § 17c Abs. 2 KHG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Nachforderung für zulässig, da § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 keine materielle Ausschlussfrist, sondern eine materielle Präklusion regelt. Eine Korrektur des Datensatzes nach MDK-Prüfung ist zulässig, wenn sie das Prüfergebnis umsetzt. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und schließt eine Umsetzung des MDK-Ergebnisses nicht aus.

Praxishinweis
Nach Abschluss der MDK-Prüfung kann das Krankenhaus Daten korrigieren, wenn dies das Prüfergebnis umsetzt. Materielle Präklusion schließt nicht generell Nachforderungen aus. Die PrüfvV 2016 ist restriktiv auszulegen, um eine sachgerechte Abrechnung und Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 37/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 37/20 R
    Entscheidungsdatum : 17. Mai 2021
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text