BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 1 KR 27/16 R
SG Düsseldorf 28. April 2016
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LSG Nordrhein-Westfalen 22. September 2016
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BSG 23. Mai 2017

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Sachverhalt
Die Beklagte, ein Krankenhaus, stellt der Klägerin, einer Krankenkasse, für eine stationäre Behandlung eine Schlussrechnung. Nach Begleichung der Rechnung fordert die Beklagte zwei Jahre später eine Nachzahlung. Die Klägerin bestreitet die Nachforderung mit Verwirkung nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 242 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Anspruch der Beklagten auf Nachzahlung wegen Verwirkung. Die vorbehaltlose Erteilung einer nicht offensichtlich fehlerhaften Schlussrechnung begründet eine Vertrauensgrundlage, die durch das Unterlassen von Nachforderungen im laufenden und folgenden Haushaltsjahr nicht erschüttert wird. Die Krankenkasse darf auf die Vollständigkeit der Rechnung vertrauen, auch wenn sie die Wirtschaftlichkeit der Behandlung prüft (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V, § 242 BGB).

Praxishinweis
Krankenhäuser müssen Nachforderungen spätestens bis zum Ende des auf das Rechnungsjahr folgenden Haushaltsjahres geltend machen. Eine bloße Beanstandung der Wirtschaftlichkeit ohne Zweifel an der Rechnungsrichtigkeit reicht nicht aus, um die Verwirkung zu verhindern. Dies sichert Planungssicherheit für Krankenkassen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 1 KR 27/16 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 27/16 R
Entscheidungsdatum : 23. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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