BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 1 KR 40/15 R
BSG 5. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der beklagten Krankenkasse Nachvergütung für eine stationäre Behandlung, nachdem er zunächst eine Schlussrechnung über 1.474,19 Euro gestellt und später eine korrigierte Rechnung über 6.612,41 Euro eingereicht hat. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf Verwirkung und Kodierstreitigkeiten.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, da das Landessozialgericht unzureichend festgestellt hat, welche Hauptdiagnose nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) maßgeblich ist (§ 109 Abs. 4 SGB V, § 242 BGB). Ein Nachforderungsanspruch ist bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres nach Erteilung einer plausiblen Schlussrechnung nicht verwirkt.

Praxishinweis
Krankenhäuser dürfen Nachforderungen bis zum Ende des auf die Schlussrechnung folgenden Kalenderjahres geltend machen, sofern die Schlussrechnung nicht offensichtlich unschlüssig ist. Die Hauptdiagnose ist ex post anhand des größten Ressourcenverbrauchs zu bestimmen, was richterlich überprüfbar ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 1 KR 40/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 40/15 R
    Entscheidungsdatum : 4. Juli 2016
    Amtliche Quelle :

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