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- 1. ArbG Köln, Urteil vom 03.09.2015, 5 Ha 7/15Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 21. Dezember 2017
Über die Entscheidung
| Zitat : | LAG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2010 - 6 TaBV 8/09 |
|---|---|
| Gericht : | LAG Hamburg |
| Aktenzeichen : | 6 TaBV 8/09 |
| Entscheidungsdatum : | 15. April 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03. Juli 2009 - 13 BV 30/08 - abgeändert.
Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben,
1. bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) des Mitarbeiters M. als Meister für Veranstaltungstechnik ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen;
2. bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) der Mitarbeiterin P. als Veranstaltungstechnikerin ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen;
3. bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) des Mitarbeiter S. als Veranstaltungstechniker ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren um die Verpflichtung der Beteiligten zu 2, hinsichtlich der vergütungsrechtlichen Zuordnung von - nach einer teilweisen Erledigung - drei Arbeitnehmern ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.
Die Beteiligte zu 2 betreibt in Hamburg ein Theater. Der Beteiligte zu 1 ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.
Im Betrieb der Beteiligten zu 2 findet entweder der Tarifvertrag NV-Bühne oder aber der Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. (TV-AVH) Anwendung.
Vom Geltungsbereich des TV-AVH sind gemäß § 1 u. a. ausgenommen das künstlerische Theaterpersonal sowie das technische Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit.
Die Beteiligte zu 2 hörte den Beteiligten zu 1 per Mailnachricht vom 8. Juli 2008 (Bl. 12 d. A.) zur Einstellung des Arbeitnehmers M. als Meister für Veranstaltungstechnik für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Juli 2010 auf Basis des NV-Bühne an. Der Beteiligte zu 1 stimmte am 10. Juli 2008 der Einstellung zu, verweigerte jedoch der vergütungsmäßigen Zuordnung zum NV-Bühne die Zustimmung mit der Begründung, der Mitarbeiter falle nicht unter den Geltungsbereich des NV-Bühne, sondern unter den des TV-AVH; dies gelte insbesondere für das Fehlen einer künstlerischen bzw. überwiegend künstlerischen Tätigkeit. Auf Bl. 13 d. A. wird Bezug genommen.
Zur Einstellung der Arbeitnehmerin P. als Veranstaltungstechnikerin auf der Basis des NV-Bühne wurde der Beteiligte zu 1 unter dem 26. März 2008 angehört (Bl. 14, 15 d. A.). Der Beteiligte zu 1 stimmte der Einstellung/Weiterbeschäftigung am 28. März 2008 zu, verweigerte jedoch auch hier die Zustimmung zur vergütungsmäßigen Zuordnung zum NV-Bühne mit der entsprechenden Begründung.
Mit Anhörungsbogen vom 7. April 2008 (Bl. 17 d. A.) wurde der Beteiligte zu 1 zur Einstellung des Arbeitnehmer S. als Veranstaltungstechniker auf der Basis des NV-Bühne angehört. Die Zustimmung zur Einstellung wurde am 9. April 2008 erteilt, die Zustimmung zur vergütungsmäßigen Zuordnung mit gleichlautender Begründung verweigert (Bl. 18 d. A.).
Die Beteiligte zu 2 vereinbarte mit den drei vorgenannten Arbeitnehmern individualvertraglich die Anwendung der Bestimmungen des NV-Bühne in seiner jeweils geltenden Fassung auf der Basis einer "überwiegend künstlerischen Tätigkeit" gemäß § 1 Abs. 2 ihrer Arbeitsverträge. Die jeweils vereinbarte Vergütung entspricht, bezogen auf eine Vollzeitstelle, mindestens dem in § 67 Abs. 1 NV-Bühne aufgeführten Mindestbetrag.
Mit ihrem Antrag auf Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens hat der Beteiligte zu 1 geltend gemacht, es bestehe bei der Beteiligten zu 2 eine innerbetriebliche Vergütungsordnung dergestalt, dass ausnahmslos entweder der NV-Bühne oder aber der Tarifvertrag für die arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. zur Anwendung kommt, und zwar unabhängig von der Tarifbindung auf Arbeitnehmerseite. Die jeweilige Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer stelle eine Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG dar.
Im Übrigen enthalte auch der NV-Bühne selbst eine Vergütungsordnung.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,
1. ...
2. der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) des Mitarbeiters M. als Meister für Veranstaltungstechnik ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen;
3. der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) der Mitarbeiterin P. als Veranstaltungstechnikerin ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen;
4. der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) des Mitarbeiter S. als Veranstaltungstechniker ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2 hat die Auffassung vertreten, eine innerbetriebliche Vergütungsordnung sei nicht gegeben. Die Wahl zwischen zwei Tarifwerken könne nur dann Norm-Vollzug bzw. eine Eingruppierung sein, wenn beide Tarifwerke für den in Rede stehenden Fall anwendbar sind. Falls ein derartiger Norm-Vollzug ansteht, weil die betreffenden Arbeitnehmer ihre Mitgliedschaft in einer am Abschluss des TV-AVH beteiligten Gewerkschaft geltend machen, möge eine Eingruppierung unter den TV-AVH erforderlich und eine entsprechende Beteiligung des Beteiligten zu 1 gemäß § 99 BetrVG angezeigt sein, aber auch nur dann. Die Beteiligte zu 2 wende den TV-AVH nur dann an, wenn der betreffende Arbeitnehmer sich auf seine Gewerkschaftszugehörigkeit und die dann für ihn bestehende Geltung des TV-AVH beruft. Dies sei schlichter Normvollzug und nicht die Einführung/Gestaltung einer innerbetrieblichen Vergütungsordnung.
Mangels Tarifbindung seien die Vergütungsregelungen des TV-AVH auf die Arbeitsverhältnisse der in den Anträgen genannten Arbeitnehmer nicht anwendbar.
Der NV-Bühne stelle keine eigene Vergütungsordnung dar, sondern regele nur die maßgebliche Mindestgage. Daher habe die Beteiligte zu 2 die betreffenden Arbeitnehmer auch nicht eingruppiert, sondern mit ihnen jeweils einzelvertraglich vereinbart, welche Gage zu zahlen ist.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Protokollerklärungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 3. Juli 2009 - 13 Bv 30/08 - die Anträge des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 194 - 196 d. A. Bezug genommen.
Gegen den dem Beteiligten zu 1 am 15. September 2009 zugestellten Beschluss wendet sich dieser mit seiner am 13. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15. Dezember 23009 am 15. Dezember 2009 begründeten Beschwerde.
Der Beteiligte zu 1 bleibt dabei, dass der Beteiligte zu 2 die Einordnung in die Tarifsysteme unabhängig von der Tarifbindung auf Arbeitnehmerseite vornehme.
Er macht weiter geltend, beide Tarifsysteme verfügten auch über Entgeltschemata. Für den TV-AVH ergebe sich dieses ohne Weiteres aus der Systematik gemäß §§ 12 ff.
Aber auch der NV-Bühne verfüge über ein Vergütungssystem, das der Beteiligte zu 1 auf den Seiten 6 - 8 der Berufungsbegründung darstellt.
Bei dieser Sachlage sei die Auswahl des einen oder anderen Tarifvertrags und damit des einen oder anderen Vergütungssystems sehr wohl eine Eingruppierungsentscheidung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG.
Im Übrigen enthalte auch der NV-Bühne für unterschiedliche Tätigkeiten (Bühnentechniker, Chormitglieder etc.) unterschiedliche Vergütungsregelungen. Gemäß §§ 76/89 NV-Bühne seien auch verschiedene Gagenklassen vorgesehen. Die Beteiligte zu 2 könne die Vergütung nicht völlig frei vereinbaren, sondern sei z. B. an die Mindestgagen und darüber hinaus an die Sonderregelungen für die einzelnen Bereiche Solo, Bühnentechnik, Tanz oder Chor gebunden. Auch innerhalb des NV-Bühne könne durchaus eine fehlerhafte Zuordnung vorgenommen werden. Genau dieses zu vermeiden, sei aber Zweck der Richtigkeitskontrolle bei Eingruppierungen.
Im Betrieb der Beteiligten zu 2 bestehe sehr wohl ein abstrakt genereller Gesichtspunkt für die Zuordnung zu einem der beiden Tarifsysteme, der ganz offensichtlich darin liege, ob jemand Gewerkschaftsmitglied bei ver.di ist oder nicht. Der Beteiligte zu 1 verweist auf den Fall der Mitarbeiterin R., bei der ebenfalls zunächst eine vergütungsrechtliche Zuordnung zum NV-Bühne beabsichtigt gewesen sei, auf Zustimmungsverweigerung durch den Beteiligten zu 1 und dessen Hinweis auf die ver.di-Mitgliedschaft der Mitarbeiterin hin jedoch eine andere Zuordnung, nämlich zu dem TV-AVH vorgenommen worden sei.
Die Beteiligte zu 2 verwechsele das Bestehen eines innerbetrieblichen Vergütungssystems durch Bezugnahme auf entweder das eine oder andere Tarifsystem mit der richtigen Anwendung dieser innerbetrieblichen Vergütungsordnung.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Juli 2009, Az.
13 BV 30/08, wird abgeändert und der Beteiligten zu 2 aufgegeben,
1. ...
2. bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) des Mitarbeiters M. als Meister für Veranstaltungstechnik ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen;
3. bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) der Mitarbeiterin P. als Veranstaltungstechnikerin ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen;
4. bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) des S. als Veranstaltungstechniker ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.
Die Beteiligte zu 2 beantragt,
die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Juli 2009 (13 Bv 30/08) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 macht geltend, sie schließe mit Veranstaltungstechnikern, mit denen sie vertraglich die Ausübung "überwiegend künstlerischer Tätigkeit" vereinbart, regelmäßig nur einen Arbeitsvertrag auf Basis der Vergütung gemäß NV-Bühne. Nur dann, wenn sich der Mitarbeiter auf seine Zugehörigkeit zur Gewerkschaft ver.di berief, wie dies z. B. die Mitarbeiterin R. getan habe, habe die Beteiligte zu 2 statt dessen die Bestimmungen des TV-AVH akzeptiert. Letzteres sei in der Annahme eines schlichten Norm-Vollzugs geschehen.
Mittlerweile habe die Beteiligte zu 2 allerdings Kenntnis von der Entscheidung des BAG vom 28. Januar 2009 (4 AZR 987/08), aufgrund derer davon auszugehen sei, dass der TV-AVH bei einem für überwiegend künstlerische Tätigkeit eingestellten Veranstaltungstechniker selbst dann nicht einschlägig ist, wenn er ver.di Mitglied ist.
Die Beteiligte zu 2 habe in der Vergangenheit nicht unabhängig von der Tarifbindung auf Arbeitnehmerseite beliebig entweder das eine oder andere Tarifsystem angewandt, sondern in Fällen der vorliegenden Art den NV-Bühne zugrunde gelegt. Sie habe nur dann und dann in der Annahme, hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Regelungen des TV-AVH akzeptiert, wenn arbeitnehmerseitig auf die Mitgliedschaft bei ver.di hingewiesen und dementsprechende Tarifbindung geltend gemacht wurde. Letzteres sei indessen bei keinem der hier im Rahmen der Anträge genannten Personen der Fall.
Innerhalb des TV NV-Bühne gebe es auch keine unterschiedlichen Lohn- oder Gehaltsgruppen für Veranstaltungstechniker oder Veranstaltungstechnikermeister, die die Vornahme einer Eingruppierung ermöglichen/verlangen. Der Beteiligte zu 1 beziehe sich auf Regelungen, die für das vorliegende Verfahren ersichtlich ohne jede Relevanz seien.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung vom 15. Dezember 2009, die Beschwerdeerwiderung vom 20. Januar 2010 und den Schriftsatz des Beteiligten zu 1 vom 8. April 2010 Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet ist (§§ 87 Abs. 2, 90 Abs. 1, Abs. 2, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO), auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Juli 2009 - 13 BV 30/08 - ist auch begründet.
Hinsichtlich des Arbeitnehmers F. haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, da der betreffende Arbeitnehmer zunächst, wie im Personaleinstellungsbogen angegeben, zum 31. März 2009 aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Seine spätere Wiedereinstellung ist vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens.
Bezüglich des Meisters für Veranstaltungstechnik M., der Veranstaltungstechnikerin Frau P. und des Veranstaltungstechnikers S. war der Beteiligten zu 2 gemäß § 101 BetrVG aufzugeben, nach erfolgter Zustimmungsverweigerung des Beteiligten zu 1 zur vergütungsrechtlichen Zuordnung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.
Bei einer Ein- oder Umgruppierung kann der Betriebsrat nach § 101 Abs. 1 BetrVG nicht die "Aufhebung" der falschen Einstufung bzw. Nichteingruppierung verlangen, da ein aufzuhebender Gestaltungsakt nicht vorliegt. Die Verpflichtung bezieht sich vielmehr auf die Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG (BAG vom 09.02.1993 - 1 ABR 51/92 - AP Nr. 103 zu § 99 BetrVG 1972).
Die Beteiligte zu 2 hat in den drei verbliebenen Fällen durch die Zuweisung der Vertragsart "NV-Bühne" eine Eingruppierung im Sinne von § 99 abs. 1 BetrVG vorgenommen.
Eingruppierung ist die Einordnung des einzelnen Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema. Es geht typischerweise um die - nicht konstitutive - Festlegung der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Vergütungsgruppe nach der im Betrieb angewandten Vergütungsgruppenordnung. Zu klären ist, welchen Merkmalen dieser Vergütungsgruppenordnung die von den Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeit entspricht. Die Eingruppierung verlangt die Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter eine vorgegebene Ordnung. Welche Subsumtionsschritte dabei zu vollziehen sind, hängt von der Ausgestaltung der Vergütungsordnung ab (BAG vom 27.07.1993 - 1 ABR 11/93 - AP Nr. 110 zu § 99 BetrVG 1972).
Die Eingruppierung stellt keine Rechtsgestaltung dar, sondern einen gedanklichen Vorgang. Sie ist ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses, dass nämlich die vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechen und daher der Arbeitnehmer in diese Gruppe einzuordnen ist.
Die Eingruppierung in die Lohngruppen eines Tarifvertrages oder einer betrieblichen Lohnordnung erfolgt zwingend und automatisch je nach der ausgeübten bzw. vertraglich auszuübenden Tätigkeit. Da die Eingruppierung kein Gestaltungs-, sondern ein Beurteilungsakt ist, ist hier auch das Mitbestimmungsrecht kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht. Die Mitbeurteilung des Betriebsrats soll eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung unter gleichmäßiger Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung bieten, also einer "Richtigkeitskontrolle" dienen (vgl. BAG vom 28.04.2009 - 1 ABR 97/07 - NZA 2009, 1102).
Das Mitbeurteilungsrecht des Beteiligten zu 1 bezieht sich im vorliegenden Fall auf die Entscheidung der Beteiligten zu 2, ob ein Arbeitsverhältnis nach den tariflichen Eingruppierungsvorschriften des TV-AVH oder nach dem Grundsatz der freien Gagenvereinbarung nach dem NV-Bühne zu behandeln ist. Diese Weichenstellung stellt eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar.
Die Beschwerdekammer folgt insoweit den Entscheidungen des LAG Niedersachsen vom 05.12.2005 - 11 TaBv 2/05 - (über juris) und vom 07.4.2009 - 11 TaBv 91/08 - (über juris), anhängig beim BAG unter 7 ABR 96/09, und der Entscheidung des LAG Sachsen vom 11.06.2009 - 6 TaBv 28/08 - (über juris), anhängig beim BAG unter 7 ABR 118/09.
Die Beteiligte zu 2 weist in der Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass sie in der Vergangenheit nicht unabhängig von der Tarifbindung auf Arbeitnehmerseite beliebig entweder das eine oder andere Tarifsystem angewandt hat, sondern dass sie grundsätzlich den NV-Bühne dem Arbeitsverhältnis zugrunde legt und nur bei Hinweis auf die ver.di-Mitgliedschaft die Regelungen des TV-AVH akzeptiert hat. Im Rahmen dieses Entscheidungsprozesses steht dem Beteiligten zu 1 ein Mitbeurteilungsrecht zu.
Zum mitbestimmungspflichtigen Eingruppierungsvorgang gemäß § 99 Abs 1 BetrVG gehört auch die Frage, ob der Arbeitgeber die für den Arbeitnehmer zutreffende Vergütungsordnung anwendet. Es geht bei der Eingruppierung nicht nur darum, ob innerhalb der einen oder anderen Vergütungsordnung die richtige Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe ermittelt worden ist (BAG vom 27.06.2000 - 1 ABR 36/99 - AP Nr. 23 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).
Erst die konkrete Zuordnung eines Tarifvertrages schafft einen mehr oder weniger großen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der konkreten Vergütung. Es leuchtet nicht ein, dass zwar die mögliche Zuweisung einer von drei Vergütungsgruppen eines Tarifvertrages eine Eingruppierung im Sinne von § 99 BetrVG sein soll, die Auswahl des richtigen von zwei in Betracht kommenden Tarifverträgen dagegen nicht, obwohl sich das Mitbestimmungsrecht auch auf die Auswahl der richtigen Vergütungsordnung bezieht. Es liegt nicht deshalb eine einzelvertragliche Individualvereinbarung vor, weil letztlich die Höhe der Gage des einzelnen Arbeitnehmers, der dem NV-Bühne unterfällt, individuell ausgehandelt wird. Bei der Festlegung der individuellen Gage des Arbeitnehmers besteht kein Mitbestimmungsrecht. Ein solches wird auch vom Beteiligten zu 1 nicht geltend gemacht. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich aber darauf, ob der NV-Bühne der zutreffende Tarifvertrag ist. Erst wenn diese Frage bejaht worden ist, ist der Weg frei für die individuelle Aushandlung der einzelnen Gage. An diesem letzten Schritt ist der Betriebsrat dann nicht mehr zu beteiligen (LAG Niedersachsen vom 05.12.2005, aaO.).
Dem Beteiligten zu 1 muss im Rahmen seines Mitbeurteilungsrechts die Möglichkeit gegeben werden, die Einhaltung der geschilderten Tarifsystematik der Beteiligten zu 2 zu überprüfen, insbesondere zu klären, ob nicht doch eine Tarifbindung des Arbeitnehmers qua Mitgliedschaft bei ver.di besteht. Dies hat er z. B. im Fall der Arbeitnehmerin Roßner getan mit der Folge, dass dann doch der TV-AVH in ihrem Arbeitsverhältnis angewandt worden ist (Anlagen ASt. 28, 29).
Nach der Entscheidung des BAG vom 28.01.2009 - 4 AZR 987/07 - (AP Nr. 61 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag) dürfte zwar die ver.di-Mitgliedschaft bei entsprechender Vertragsgestaltung der Arbeitsvertragsparteien nicht unbedingt zu einer Anwendung des TV-AVH führen. Auch unter dieser Voraussetzung besteht jedoch Anlass für eine Beurteilung, nunmehr kumulativ im Hinblick auf die Gewerkschaftszugehörigkeit und die Art der Vertragsgestaltung. Die Weichenstellung für das eine oder das andere Tarifsystem ist nach wie vor erforderlich und unterliegt der Mitbeurteilung des Beteiligten zu 1.
Soweit die Beteiligte zu 2 einwendet, die in den Anträgen zu 2 bis 4 benannten Arbeitnehmer seien nicht ver.di-Mitglieder, betrifft dies die Begründetheit eines Zustimmungsersetzungsverlangens, schließt aber nicht von vornherein das Mitbeurteilungsrecht des Beteiligten zu 1 aus. Zur Gewährleistung der Richtigkeitskontrolle ist zunächst das gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmungsverfahren durchzuführen.
Welche einzelnen Elemente der Entscheidung zwischen den Tarifsystemen letztlich im Mitbestimmungsverfahren ein Widerspruchsrecht des Betriebsrats auslösen können und gegebenenfalls arbeitsgerichtlich überprüfbar sind, kann und muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entschieden werden (vgl. LAG Niedersachsen vom 07.04.2009, aaO.). Die Rechtsposition der Beteiligten zu 2, dass insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats überhaupt nicht bestehe, ist in dieser Allgemeinheit jedenfalls unzutreffend.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 war daher der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg abzuändern.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei gemäß § 2 Abs. 2 GKG.
Die Rechtsbeschwerde war nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Kusserow
Sommerfeld
Radszuweit