BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12
LG Limburg 19. Dezember 2011
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OLG Frankfurt 22. August 2012
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BGH 9. Oktober 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin liefert Solarmodule an einen Landwirt, der diese auf dem Dach seiner Scheune montiert. Nach Mängelfeststellung durch Gutachten verlangt der Landwirt Schadensersatz von der Klägerin. Die Klägerin fordert von der Beklagten Freistellung für die daraus resultierenden Zahlungen.

Entscheidungsgründe
Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche richtet sich nicht nach der fünfjährigen Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, da die Solarmodule nicht „für ein Bauwerk“ im Sinne der Norm verwendet wurden. Vielmehr gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Beklagte kann sich daher erfolgreich auf Verjährung berufen.

Praxishinweis
Bei Mängeln an Photovoltaik-Komponenten, die auf bestehenden Gebäuden montiert werden, ist die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB anzuwenden, sofern die Module keine wesentliche Funktion für das Bauwerk selbst erfüllen. Dies begrenzt die Gewährleistungsansprüche erheblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 318/12
Entscheidungsdatum : 8. Oktober 2013
Amtliche Quelle :

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