BSG, Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R
LSG Baden-Württemberg 17. November 2015
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BSG 13. Dezember 2016
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BVerfG 11. April 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme einer ambulanten intravenösen Immunglobulintherapie (IVIG) zur Behandlung einer Urtikariavaskulitis im Rahmen eines systemischen Lupus erythematodes (SLE). Die Beklagte verweigert die Leistung mit Verweis auf fehlende arzneimittelrechtliche Zulassung und unzureichende Evidenz.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach §§ 27 Abs. 1, 39 Abs. 1, 137c Abs. 3, 35c, 2 Abs. 1a SGB V besteht kein Anspruch, da das Arzneimittel keine Zulassung für die Indikation besitzt, kein Off-Label-Use vorliegt und keine lebensbedrohliche Erkrankung gegeben ist. Teilstationäre Krankenhausbehandlung scheidet mangels Erforderlichkeit und Vorrang ambulanter Versorgung aus.

Praxishinweis
Ansprüche auf Kostenübernahme für IVIG bei nicht zugelassenen Indikationen sind restriktiv zu prüfen. Fehlende Zulassung, unzureichende Studienlage und fehlende GBA-Empfehlung führen regelmäßig zur Klageabweisung, auch bei teilstationärer Behandlung im Krankenhaus. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 1/16 R
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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