BSG, Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 10/16 R
LSG Bayern 14. Juli 2015
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BSG 13. Dezember 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Versicherte erkrankte an rezidivierendem Glioblastom und beantragte Kostenerstattung für eine Avastin-Therapie. Die Beklagte lehnte ab, da Avastin für diese Indikation keine arzneimittelrechtliche Zulassung der EMA besitzt. Vorläufig wurde die Leistung erbracht, im Hauptsacheverfahren stritt man über die Erstattungsansprüche.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Nach §§ 2 Abs. 1a, 13 Abs. 3, 27 SGB V besteht kein Anspruch auf Versorgung mit Avastin, da die EMA die indikationsbezogene Zulassungserweiterung ablehnte und der Hersteller das Verfahren nicht weiterverfolgte. Off-Label-Use und Behandlung durch Hochschulambulanz begründen keinen Leistungsanspruch. Die Leistungspflicht der GKV setzt eine arzneimittelrechtliche Zulassung voraus.

Praxishinweis
Versicherte haben keinen Anspruch auf Erstattung von Arzneimitteln ohne EMA-Zulassung für die Indikation, auch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen (§ 2 Abs. 1a SGB V). Vorläufige Leistungen können im Hauptverfahren zurückgefordert werden. Die Entscheidung stärkt die Bindung an das zentrale europäische Zulassungsverfahren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 10/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 10/16 R
    Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2016
    Amtliche Quelle :

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