BVerwG, Beschluss vom 05.01.2024 - 3 BN 9/23
BVerwG 5. Januar 2024

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Sachverhalt
Kläger wenden sich mit Normenkontrollantrag gegen § 1 CoronaVV HE 3 (14. März 2020) sowie §§ 1 und 2 CoronaVV HE 4 (17. März 2020) und später gegen §§ 1–6 CoKoBeV (7. Mai 2020). Streitgegenstand sind Kontaktbeschränkungen und Betriebsschließungen im Rahmen der Corona-Pandemie.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Verwerfung des Antrags zu 1 wegen Verfahrensmangels auf und verweist zurück, da ein berechtigtes Feststellungsinteresse trotz Erledigung wegen schwerwiegender Grundrechtseingriffe besteht (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Anträge zu 2 bleiben unzulässig, da die Antragserweiterung nicht sachdienlich ist.

Praxishinweis
Bei Normenkontrollanträgen gegen Corona-Verordnungen kann trotz Erledigung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehen, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe geltend gemacht werden. Verfahrensfehler bei der Ablehnung des Feststellungsinteresses sind revisionsfähig. Antragserweiterungen sind restriktiv zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 05.01.2024 - 3 BN 9/23
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 3 BN 9/23
    Entscheidungsdatum : 5. Januar 2024
    Amtliche Quelle :

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