BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
BVerfG 10. Oktober 1995

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Sachverhalt
Mehrere Beschwerdeführer werden wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB verurteilt, da sie Soldaten der Bundeswehr mit Äußerungen wie „Soldaten sind Mörder“ oder „potentielle Mörder“ ehrverletzend diffamierten. Die Äußerungen erfolgten in unterschiedlichen Kontexten (Transparent, Flugblatt, Leserbrief).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt den Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG, da die Äußerungen ehrverletzende Werturteile darstellen. § 185 StGB ist verfassungsgemäß und schützt auch Kollektive, sofern diese überschaubar sind (z.B. Bundeswehrsoldaten). Die Gerichte haben jedoch den objektiven Sinn der Äußerungen nicht hinreichend ermittelt und alternative Deutungen unzureichend geprüft. Die Annahme von Schmähkritik wurde nicht ausreichend begründet. Die Entscheidungen werden aufgehoben und zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Beleidigungsklagen gegen Kollektivbezeichnungen ist eine sorgfältige Sinnermittlung und Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz erforderlich. Werturteile über Soldaten sind grundsätzlich grundrechtlich geschützt, können aber bei fehlender differenzierter Betrachtung zu Verurteilungen führen. Die Abgrenzung von Schmähkritik erfordert eine kontextbezogene Einzelfallprüfung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1476/91
Entscheidungsdatum : 10. Oktober 1995
Amtliche Quelle :

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