BSG, Beschluss vom 04.06.2025 - B 7 AS 109/24 B
BSG 25. April 2023
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BSG 4. Juni 2025

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt für Januar bis Juni 2018 höhere Alg II-Leistungen mit Verweis auf verfassungswidrig niedrige Regelbedarfe. Nach mehrfacher Rückverweisung und fehlender anwaltlicher Vertretung wurde er zu mündlichen Verhandlungen geladen, beantragte aber die Übernahme von Reisekosten wegen Mittellosigkeit und Krankheit.

Entscheidungsgründe
Das LSG verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62, § 124 Abs. 1 SGG), indem es den rechtzeitig gestellten Antrag auf Reisekostenerstattung nicht ordnungsgemäß prüfte und entschied. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, da das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 5 SGG).

Praxishinweis
Gerichte müssen bei Anträgen auf Reisekostenerstattung vor mündlicher Verhandlung zwingend entscheiden, um den Gehörsanspruch zu wahren. Unterlassene Entscheidungen können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, insbesondere bei Mittellosigkeit und persönlicher Ladung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Beschluss vom 04.06.2025 - B 7 AS 109/24 B
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 7 AS 109/24 B
    Entscheidungsdatum : 4. Juni 2025
    Amtliche Quelle :

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