BAG, Beschluss vom 15.04.2014 - 1 ABR 82/12
LAG Baden-Württemberg 9. August 2012
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BAG 15. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses für eine Filiale mit 65 Beschäftigten. Die Arbeitgeberin hat bereits im Hauptbetrieb einen solchen Ausschuss gebildet. Streit besteht über die Verpflichtung zur Ausschussbildung in der Filiale.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. § 11 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses, begründet jedoch keinen unmittelbaren Anspruch des Betriebsrats auf dessen Einrichtung. Die Durchsetzung obliegt der Arbeitsschutzbehörde (§ 12 ASiG). Ein Anspruch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht nicht, da § 11 ASiG abschließend ist und kein Mitbestimmungsrecht eröffnet.

Praxishinweis
Betriebsräte können die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses nicht gerichtlich gegen den Arbeitgeber durchsetzen. Zuständig für die Durchsetzung der Ausschussbildung ist die Arbeitsschutzbehörde. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 15.04.2014 - 1 ABR 82/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 82/12
Entscheidungsdatum : 14. April 2014
Amtliche Quelle :

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