BFH, Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15
FG Berlin-Brandenburg 10. Juni 2015
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BFH 20. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Dentallabor, begehrt Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 aus Rechnungen, die zunächst unzureichende Leistungsbeschreibungen enthielten. Das Finanzamt verweigerte den Abzug, da die Rechnungen nicht den Anforderungen des § 14 UStG entsprachen. Die Klägerin legte später berichtigte Rechnungen vor.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezug auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV sowie Art. 178 Buchst. a und Art. 226 MwStSystRL, dass eine Rechnungsberichtigung rückwirkend auf den Ursprungszeitpunkt der Rechnung wirkt. Die Berichtigung ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich. Die ursprünglichen Rechnungen waren berichtigungsfähig, sodass der Vorsteuerabzug für die Streitjahre zu gewähren ist.

Praxishinweis
Unternehmer können unvollständige Rechnungen nach § 31 Abs. 5 UStDV bis zum Verfahrensende vor dem Finanzgericht berichtigen und den Vorsteuerabzug rückwirkend geltend machen. Die Rechtsprechung korrigiert frühere Einschränkungen zur zeitlichen Wirkung der Rechnungsberichtigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V R 26/15
Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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