BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 178/15
BGH 4. März 2015
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BGH 23. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung, die der Kläger wegen Eigenbedarfs kündigt. Streit besteht, ob der Sohn des Klägers den Nutzungsentschluss vor dem Freiwerden einer alternativen Wohnung gefasst hat. Die Beklagten beantragen Zeugenbeweis zur Klärung des Zeitpunkts des Nutzungsentschlusses.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verletzt das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Nichtaufnahme des Beweises gemäß § 373 ZPO. Die Wahrunterstellung des Beweisantrags war unzulässig, da der Zeitpunkt des Nutzungsentschlusses für die Ernsthaftigkeit des Eigenbedarfs und mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit (§ 242 BGB) entscheidend ist. Die erstmalige Zeugenbenennung in der Berufung ist nach § 531 Abs. 2 ZPO zulässig, da das erstinstanzliche Gericht die Streitfrage für unerheblich hielt.

Praxishinweis
Bei Eigenbedarfskündigungen ist der Zeitpunkt des Nutzungsentschlusses entscheidend für die Prüfung der Ernsthaftigkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit. Beweisanträge zur Klärung dieses Zeitpunkts dürfen nicht ohne substantielle Begründung abgelehnt werden, insbesondere wenn neue Verteidigungsmittel nach Zurückverweisung vorgebracht werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 178/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 178/15
Entscheidungsdatum : 22. August 2016
Amtliche Quelle :

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