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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.2000 - 23 W 520/00 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Hamm |
| Aktenzeichen : | 23 W 520/00 |
| Entscheidungsdatum : | 15. November 2000 |
Vollständiger Text
Normenkette
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAO § 43
Leitsatz
Soll vor Beginn der mündlichen Verhandlung erörtert werden, so sind die Prozeßbevollmächtigten verpflichtet, vorab eine (angekündigte) Teilerledigung zu Protokoll zu geben, damit die Erörterungsgebühr nur in Höhe des tatsächlich noch streitigen Teils anfällt.
Unterbleibt diese Reduzierung des Streitwerts, so steht einer Geltendmachung der Erörterungsgebühr nach dem ursprünglichen Streitwert der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.
OBERLANDESGERICHT HAMM
Tenor
23 W 520/00 OLG Hamm 12 O 157/00 LG Münster
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 16. November 2000 auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25. September 2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Münster vom 19. September 2000 durch den Richter am Oberlandesgericht Schnapp, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke
beschlossen:
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis zu 600,00 DM zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung des Beklagten vom 25. September 2000 ist als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RpflG § 104 Abs. 3 ZPO) zulässig, aber unbegründet.
Dem Beklagtenvertreter steht für die Erörterung und Verhandlung im Termin vom 07. Juni 2000 nur eine 10/10-Gebühr nach einem Wert von 47.501,74 DM zu. Nachdem der Beklagte auf die ursprüngliche Klageforderung von 60.928,56 DM am 02. Juni 2000 13.426,82 DM gezahlt hatte, bestand seit diesem Zeitpunkt Streit zwischen den Parteien nur noch in Höhe des Differenzbetrages von 47.501,74 DM. Das war insbesondere dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vor Beginn des landgerichtlichen Termins bekannt. Er hätte dies im Interesse des Beklagten in den Prozeß einführen müssen, um eine Begrenzung des Streitgegenstandes und eine Herabsetzung des Streitwertes herbeizuführen. Wenn er dies pflichtwidrig nicht tat, gebieten es Treu und Glauben (§ 242 BGB), seinen Gebührenanspruch auf die Gebühren zu begrenzen, die angefallen wären, wenn bereits zu Beginn des Termins am 02. Juni 2000 die Parteien vor Erörterung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstreit in Höhe der erfolgten Zahlung teilweise für erledigt erklärt hätten. Den weitergehenden Gebührenanspruch des Beklagtenvertreters steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen; er beruht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagtenvertreters.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf § 12 GKG, § 3 ZPO.