BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 41/19
LG Hamburg 30. Januar 2019
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BGH 7. Mai 2020
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BGH 11. Juni 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Nießbraucher an einer Wohnungseigentumseinheit, verlangt Schadensersatz wegen angeblich planwidriger Errichtung eines Einzelhauses durch die Beklagte, das den Ausblick beeinträchtigt. Die Klage stützt sich auf eine Verkehrswertminderung infolge Verletzung der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, da nach § 9a Abs. 2 WEG (i.d.F. ab 1.12.2020) nur die Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums geltend machen darf. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG selbst verfolgen, nicht jedoch Schadensersatzansprüche. Zahlungsansprüche bedürfen der gemeinschaftlichen Willensbildung.

Praxishinweis
Schadensersatzansprüche wegen Beeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum sind ausschließlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Einzelne Wohnungseigentümer können nur Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche verfolgen; Ausgleichszahlungen nach § 14 Abs. 3 WEG setzen besondere Voraussetzungen voraus. Prozessstandschaft des Nießbrauchers ist begrenzt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 41/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 41/19
    Entscheidungsdatum : 10. Juni 2021
    Amtliche Quelle :

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