BGH, Urteil vom 04.11.2025 - RiZ(R) 3/25
Brandenburgisches Dienstgericht für Richter 8. Juli 2022
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DGH Brandenburg 15. Januar 2025
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BGH 4. November 2025

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Sachverhalt
Ein Richter legt Berufung gegen ein dienstgerichtliches Urteil ein, adressiert diese jedoch an den Dienstgerichtshof statt an das Dienstgericht. Die Berufung wird als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht beim zuständigen Dienstgericht eingegangen ist. Wiedereinsetzung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 58 VwGO, 60 VwGO, 80 BbgRiG, 124a VwGO. Die Berufung ist nur beim Dienstgericht fristgerecht einzulegen. Eine analoge Anwendung von § 519 ZPO ist ausgeschlossen. Das Verschulden des Klägers liegt in der Missachtung der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung. Das unzuständige Gericht ist nicht verpflichtet, die Berufung eilfertig weiterzuleiten.

Praxishinweis
Rechtsbehelfsbelehrungen sind strikt zu beachten; die Einlegung von Berufungen bei falschem Gericht begründet Verschulden und schließt Wiedereinsetzung aus. Eine fristwahrende Einlegung beim Rechtsmittelgericht ist im dienstgerichtlichen Verfahren nicht möglich. Gerichtliche Verzögerungen begründen kein schutzwürdiges Vertrauen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 04.11.2025 - RiZ(R) 3/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : RiZ(R) 3/25
    Entscheidungsdatum : 4. November 2025
    Amtliche Quelle :

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