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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.07.2008 - 19 W (pat) 23/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 23/06 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juli 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 010 849.8-34
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski, und Dr.-Ing. Scholz
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H02K - hat die m 5. März 2004 eingereichte eine lineare Antriebseinheit mit Schwingungsankerteil und Feder betreffende Anmeldung, durch Beschluss vom 9. Februar 2006 aus den Gründen des Bescheids vom 31. Januar 2005 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Es gelten die ursprünglich eingereichten Unterlagen, Ansprüche 1 bis 6, Beschreibung Seiten 1 bis 9, Zeichnungen Figuren 1 bis 3.
Der geltende Anspruch lautet:
"Lineare Antriebseinheit - mit mindestens einer Erregerwicklung, - mit einem von dem Magnetfeld der Wicklung in eine lineare, um eine Mittenposition in einer axialen Richtung oszillierende Schwingung zu versetzenden magnetischen Ankerteil und - mit mindestens einer ortsfest an einer Einspannstelle eingespannten Feder, die in Bewegungsrichtung wirkend an dem Ankerteil mit ihrem schwingungsfähigen Ende angreift, dadurch gekennzeichnet, dass in der Mittenposition (Mp) des Ankerteils (15) der Angriffspunkt (A, A') der Feder (2, 2') an dem Ankerteil (15) bezüglich ihrer Einspannstelle (B, B') axial um eine vorbestimmte Wegstrecke (Δx) verschoben ist."
Die Anmelderin hat sich weder im Prüfungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist.
Die DE-OS 14 88 055 zeigt eine lineare Antriebseinheit mit allen Merkmalen des Anspruchs 1, wie die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts im Bescheid vom 31. Januar 2005 zutreffend ausgeführt hat. Auf diesen Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (BGH, GRUR 1993, Seiten 896, 897 "Leistungshalbleiter").
Bertl Gutermuth Dr. Kaminski Dr. Scholz
Pr