BAG, Urteil vom 12.07.2007 - 2 AZR 427/05
BAG 12. Juli 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte verlagert die Produktion und kündigt betriebsbedingt zum 15. August 2004. Die Klägerin widerspricht dem Betriebsübergang und rügt die verspätete Massenentlassungsanzeige gemäß §§ 17 ff. KSchG.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, da der Arbeitsplatz durch Betriebsverlagerung und Betriebsübergang weggefallen ist (§ 1 Abs. 2 KSchG). Die Massenentlassungsanzeige ist trotz verspäteter Erstattung wirksam, da die Beklagte auf die bis dahin herrschende Rechtsprechung vertrauen durfte (Vertrauensschutz). Die Kündigungsfrist wurde eingehalten.

Praxishinweis
Bei Massenentlassungen ist die Anzeige vor dem tatsächlichen Ausscheiden des Arbeitnehmers erforderlich. Eine verspätete Anzeige führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitgeber auf bisherige Rechtsprechung vertrauen konnte. Sozialauswahl entfällt bei vollständiger Betriebsschließung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 12.07.2007 - 2 AZR 427/05
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 2 AZR 427/05
    Entscheidungsdatum : 11. Juli 2007

    Vollständiger Text